|
Dublin III-Verordnung - VO (EU) Nr. 604/2013
HS II M 14 RAL M 7
Stand 15.09.2018
Zielstaat Schweden Malmö, Stadtteil Västra Hamnen am Öresund
RAW für Flüchtlinge von Schweden
Die am 19.07.2013 in Kraft getretene und seit 2014 angewendete Dublin III-Verordnung regelt das in 32 Europäischen Staaten geltende Asylzuständigkeitssystem.
1. Daten der Dublin III-Verordnung
Durch die VO (EU) Nr. 604/2013 (ABl.-EU L 180/31 v. 29.06.2013) - Dublin III-VO - wird die bisherige Dublin II-Verordnung VO (EG) Nr. 343/2003 aufgehoben und ersetzt (Art. 48 Satz 1 Dublin III-VO). Weiterhin werden Art. 11 I, 13, 14, 17 Dublin II-Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1560/2003 aufgehoben (Art. 48 Satz 2 Dublin III-VO). Die neue DVO ist die VO (EU) Nr. 118/2014.
In Planung und im Gesetzgebungsverfahren ist der Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) COM (2016) 270 final, 2016/0133 (COD) 2. Räumlicher und zeitlicher Anwendungsbereich Die Dublin III-VO gilt unmittelbar mit Anwendungsvorrang für alle EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark (Erwägungsgrund Nr. 42). Anwendung als inzwischen national umgesetztes Recht besteht aufgrund von Assoziierungs- und Parallelabkommen in den "opt-out"- und assoziierten Nicht-EU-Staaten Dänemark Island Liechtenstein Norwegen Schweiz
Sie ist am 19.07.2013 in Kraft getreten (Art. 49 Satz 1 Dublin III-VO) und findet Anwendung auf alle Anträge auf internationalen Schutz seit 2014. 3. Sachlicher Anwendungsbereich
Das Dublin-System betrifft über Asylanträge hinaus Anträge auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 h RL 2011/95/EU, also - Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK und und bezieht sich auf folgende Personenkreise:
Dublin III gilt zurzeit (Änderung in Planung) nicht für "Anerkannten-Fälle", d.h. für Fälle von Drittstaatsangehörigen, denen bereits in einem anderen EU- oder EWR-Staat internationaler Schutz gewährt worden ist (VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.01.2013 - 6 L 104/13.A; VG Trier, Beschl. v. 16.04.2014 - 5 L 569/14.TR; VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.07.2014 – 17 L 1194/14; Beschl. v. 23.10.2014 – 17 L 2225/14.A und 17 L 2379/14.A; Beschl. v. 24.10.2014 – 17 L 2223/14.A, 17 L 2254/14.A und 17 L 2295/14.A; Beschl. v. 27.10.2014 – 17 L 2200/14.AVG; Bender/Bethke, Asylmagazin 2013, 358 (359); anderer Auffassung und Fürsprache für eine analoge Anwendung des Dublin-Systems: VG Stuttgart, Urt. v. 28.02.2014 - A 12 K 383/14; VG Bremen, Beschl. v. 11.03.2014 - 1 V 153/14). In der geplanten Neufassung des Art. 18 I Dublin III-VO durch Art. 20 I e) ist vorgesehen auch "Begünstige internationalen Schutzes" in den Anwendungsbereich einzubeziehen. 4. Umgang mit dem Antragsteller
Besonders hervorgehoben werden in der VO (EU) Nr.604/2013 - das Recht des Drittstaatsangehörigen auf Information über das Dublin-System (Art. 4), - der persönliche Umgang mit dem Drittstaatsangehörigen (Art. 5) - und der Minderjährigenschutz (Art. 6 Dublin III-VO).
In Umsetzung der Informationspflichten finden sich in Anhang X bis Anhang XIII VO (EU) Nr. 118/2014 vom 30.01.2014 - ABl.-EU L39/1 vom 08.02.2014 - Vordrucke für Informationen für Schutzsuchende.
5. Zuständigkeitskriterien und Abweichungen
Die Zuständigkeitskriterien entsprechen weitgehend unverändert denen der Dublin II-VO. Gem. Erwägungsgrund Nr. (9) Dublin III-VO werden die bisherigen Dublin-Prinzipien bestätigt. Das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO ist als "sonstige humanitäre Ermessensentscheidung" vorgesehen. Eine Reaktion auf die Situationen in Italien und Greiechenland ist die Regelung in Art. 3 II Satz 2 Dublin III-VO: Im Falle der Unmöglichkeit einer Überstellung eines Antragstellers in einen Dublin-Staat aufgrund dringender Gründe für die Annahme systemischer Schwachstellen in Asylverfahren oder Aufnahmebedingungen und damit verbundener Gefahr unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung iSd. Art. 4 EU-Grundrechtecharta besteht die Pflicht zur Fortsetzung der Prüfung der Zuständigkeit, um festzustellen, ob ein anderer Dublin-Staat als zuständig bestimmt werden kann. In Art. 3 III Dublin III-VO ist eine Sichere-Drittstaatenregelung vorgesehen, die sich auf den Begriff der "sicheren Drittstaaten" nach Art. 38, 39 RL 2013/32/EU bezieht (nicht vergleichbar mit Art. 16 II GG, § 26a AsylG).
6. Freiheitsentziehung
Erhöhte Anforderungen sind vorgesehen für die Haft zur Durchführung der Überstellung. Das Dublin III-Verfahren selbst rechtfertigt keine Haft (Art. 28 I) - erforderlich ist gem. Art. 28 II Dublin III-VO das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr. In diesem Fall hat die Haftdauer so kurz wie möglich zu sein und ist das Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren als Dringlichkeitsfall mit verkürzten Fristen zu behandeln, deren Nichteinhalten zur Entlassung aus der Haft führen (Art. 28 III Dublin III-VO).
Durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I 1386), in Kraft getreten am 01.08.2015, ist die Anpassung an Art. 2 n), 28 II VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) erfolgt. Danach setzt eine Freiheitsentziehung zur Sicherung einer Dublin-Überstellung gem. Art. 28 II Dublin III-VO eine „erhebliche Fluchtgefahr“ voraus. Die Haftründe dafür sind im nationalen Recht festzulegen (Art. 2 n) Dublin III-VO). Damit hat es übergangsweise an einer Rechtsgrundlage für Freiheitsentziehungen zur Sicherung von Dublin-Überstellungen gefehlt (BGH NVwZ 2014, 1397; BGH, Beschl. vom 22.10.2014 - V ZB 124/14).
Der Begriff der Fluchtgefahr in § 62 III Nr. 5 AufenthG wird durch Bezugnahme auf die in § 2 XIV AufenthG aufgelisteten konkreten Umstände festgelegt (hier in Kurzform wiedergegeben): Nr. 1 - Vergangenheitliches Verhindern des behördlichen Zugriffs durchnicht mitgeteilte nicht nur vorübergehende Änderung des Aufenthaltsortes Nr. 2 - ID-Täuscher, Passvernichter Nr. 3 - ID-Verweigerer zur Verhinderung der Abschiebung Nr. 4 - Erhebliche Geldaufwendungen für Schleuser Nr. 5 - Ausdrückliche Erklärung, sich der Abschiebung entziehen zu wollen Nr. 5a - Gefährder (2017 eingefügt) Nr. 6 - Sonstige vergleichbare Vorbereitungshandlungen, um sich der Abschiebung entziehen
§ 2 XV AufenthG bestimmt, dass diese Haftgründe entsprechend als Gründe für die Annahme erheblicher Fluchtgefahr anzuwenden sind. Ein entsprechender Anhaltspunkt kann nach § 2 XV Satz 2 AufenthG auch gegeben sein, wenn der Drittstaatsangehörige einen Mitgliedstaat - iSv. Dublin III-Anwenderstaat - vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Dublin-Staat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will. 7. Neufassung DVO
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003, ABl.-EU L 39/1 vom 08.02.2014 – in Kraft getreten am 09.02.2014: Neufassung der Inhalte von Art. 1, 2, 8-12, 15, 15a, 16a und Anhang I-XIII Dublin-Durchführungs-VO einschließlich der Vordrucke zur Anpassung an die VO (EU) Nr. 604/2013. 8. Bilaterale Abkommen Bilarerale Verwaltungsvereinbarungen iSv. Art. 36 I, II Dublin III-VO bestehen aus früherer Zeit mit den Staaten Dänemark Österreich Schweden (seit Umstellung von DÜ auf Dublin II ausgesetzt) Schweiz Tschechische Republik und als Transferabkommen für Einreiseverweigerungen und Zurückweisungen an der deutsch-österreichischen Grenze (soweit WE von Grenzkontrollenn nach Art. 25, 32 iVm. Art. 14 SGK) mit Griechenland Italien (mit Stand 15.09.2018 in Verhandlung und unterschriftsreif) Spanien jeweils für Fälle von Eurodac-Treffern Kat I Stand 15.09.2018 |
|