Schengener Einreisesystem / Schengener Grenzkodex - VO (EU) 2016/399
HS I M 11
HS III M 17, 18
RAL M 7
Stand 01.01.2021
Aktuelle Fassung des SGK und den Folgeänderungen durch EES, ETIAS und SIS II
Verordnung (EU) 2016/399 vom 09.03.2016
über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
ABl.-EU L 77/1 vom 23.03.2016
In Kraft getreten 12.04.2016
Berichtigung durch
ABl.-EU L 272/69 vom 31.10.2018
(Umbennung von Gemeinschaftskodex
in Unionskodex)
Schengen-Vollanwenderstaaten
Schengen-Vollanwenderstaaten sind die Staaten, die den SGK vollständig - auch hinsichtlich der Schengen-Binnengrenzen - anwenden. Schengen-Vollanwender sind
Belgien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Island Italien | Lettland Liechtenstein Litauen Luxemburg Malta Niederlande Norwegen Österreich Polen | Portugal Schweden Schweiz Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn |
Dänemark: Sonderregelungen für Färöer und Grönland
Spanien: Sonderregelungen für Ceuta und Melilla (Art. 41 SGK)
Für Dänemark gilt wie immer die nationale Umsetzungsoption für eine Entscheidung des dänischen Gesetzgebers über eine Umsetzung als innerstaatliches Recht.
In den Schengen-assoziierten Nicht-EU-Staaten
Island
Liechtenstein
Norwegen
Schweiz
gilt der SGK als umgesetztes innerstaatliches Recht.
Schengen-Teilanwenderstaaten
Schengen-Teilanwenderstaaten sind die Staaten, die nach den Anhängen zur jeweiligen EU-Beitrittsakte nur die Regelungen des SGK über die Außengrenzen, aber nicht die Regelungen über die Binnengrenzen anwenden. Schengen-Teilanwender sind
Bulgarien
Kroatien
Rumänien
Republik Zypern
1. Neufassung SGK
Verordnung (EU) 2016/399 vom 09.03.2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
ABl.-EU L 77/1 vom 23.03.2016
Anlass für die Neufassung war die Einbeziehung der Änderungen des SGK -alt- durch die
- VO (EU) Nr. 610/2013 (ABl.-EU L 182/1 v. 29.06.2013), in Kraft getr. 19.07.2013
- VO (EU) Nr. 1051/2013 vom 22. Oktober 2013 (ABl.-EU L 295/1 v. 06.11.2013), in Kraft getreten 26.11.2013
Die VO (EU) 2016/399 ist am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung vom 23.03.2016 und damit am 12.04.2016 in Kraft getreten.
2. Kurzaufenthalt
Durch die VO (EU) Nr. 610/2013 wurde der Begriff "drei Monate im Sechs-Monats-Zeitraum" neu gefasst und ersetzt durch "90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen". Diese Neufassung findet sich in
- Art. 6 I Satz 1 VO (EU) 2016/399 (SGK),
- Art. 6 II Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 539/2001 (EUVisaVO),
- Art. 1 I, 2 Nr. 2 a), 25 I b), 32 I a) VO (EG) Nr. 810/2009 (VK),
- Art. 20 I, 21 I SDÜ.
Gem. Art. 6 II Satz 1 SGK werden Tag der Einreise und Tag der Ausreise mitgerechnet.
Gem. Art. 6 II Satz 2 SGK werden rechtmäßige längerfristige Aufenthalte mit nationalem Visum Typ D oder nationalem Aufenthaltstitel nicht angerechnet.
Gem. Art. 6 I Satz 1 SGK ist der dem aktuellen Aufenthaltstag vorausgehende 180-Tage-Zeitraum zu berücksichtigen. Also ist der 180-Tage-Bezugszeitraum für den 90-Tage-Aufenthalt durch Rückrechnung vom Aufgriffstag an zu ermitteln.
Soweit die Visabefreiung zusätzlich auf Sichtvermerksabkommen nach Anlage A Nr.1 zu § 16 AufenthV, auf §§ 18, 19 AufenthV oder auf Visabefreiungsabkommen der EU mit Drittstaaten beruht, ergibt sich die Aufenthaltsdauer, ihre Berechnung und die Frage der Anrechnung von Voraufenthaltszeiten in anderen Schengen-Staaten aus dem Text des jeweiligen Abkommens, solange dieses oder der Gesetzestext oder Verordnungstext nicht an die VO (EU) Nr. 610/2013 angepasst wird.
3. Schengen-wirksame Aufenthaltstitel
Aufgrund Neufassung der Begriffsbestimmung durch die VO (EU) Nr. 610/2013 wird nach Art. 2 Nr. 16 SGK wird unter dem Begriff "nationaler Aufenthaltstitel" iSv. Art. 6 I b), V a) SGK, Art. 21 I SDÜ erfasst
- jeder nach der VO (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellte Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige,
- die nach der RL 2004/38/EG ausgestellte Aufenthaltskarte (in Deutschland: § 5 I FreizügG/EU),
- alle sonstigen Aufenthaltsdokumente nur, wenn sie der Kommission gem. Art. 39 I a) SGK mitgeteilt und im ABl.-EU veröffentlicht wurden.
Ausgenommen aus dem Begriff des Aufenthaltstitels sind vorläufige Aufenthaltsdokumente im Erstantragsverfahren (in Deutschland: Erlaubnisfiktion gem. § 81 III Satz 1, V AufenthG) oder im Asylantragsverfahren (in Deutschland: Aufenthaltsgestattung gem. § 55 I AsylG). Ausgenommen sind außerdem Visa Typ A, C und D.
4. Pass / Passersatz
Der Pass oder Passersatz des Drittstaatsangehörigen muss noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Schengen-Raum gültig sein und in den letzten zehn Jahren ausgestellt sein (Art. 6 I a) i), ii) SGK). Die Regelung entspricht Art. 12 a) und c) VK für die Vorlage des Passes im Visa-Antragsverfahren vor dem Konsulat. Nach Art. 12 b) VK muss der Pass mindestens zwei leere Seiten für die Platzierung der Einreise- und Ausreisestempel enthalten.
In begründeten Notfällen kann von der Voraussetzung der Gültigkeit von drei Monaten nach der geplanten Ausreise abgesehen werden. Das ist der Fall, wenn vor einer unvorhergesehenen und zwingenden Reise keine Möglichkeit einer Beantragung und Ausstellung eines neuen Passes oder Passersatzes bestand. In Fällen des Einreiserechts nach Art. 21 I SDÜ und des Durchreiserechts nach Art. 6 V a) SGK gelten die Neuregelungen nicht.
5. SIS II
Neufassung der Rechtsakte zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II)
Rückführung
Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl.-EU L 312/1 vom 07.12.2018
Grenzkontrolle
Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, ABl.-EU L 312/14 vom 07.12.2018
PJZ
Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems(SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, ABl.-EU L 312/56 vom 07.12.2018
Alle drei Rechtsakte sind am 27.12.2018 in Kraft getreten.
Die Festsetzung des Datums der Betriebsaufnahme des SIS II nach den Verordnungen (EU) 2018/1861 und 2018/1862 erfolgt spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten. Die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1860 gilt ab diesem Zeitpunkt.
6. EES und ETIAS
Entry-/Exit-System (Einreise-/Ausreise-System)
Verordnung (EU) 2017/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems, ABl.-EU L 327/1 vom 09.12.2017
Geltung ab EES-Betriebsaufnahme
Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl.-EU L 327/20 vom 09.12.2017
Geltung ab EES-Betriebsaufnahme
ETIAS
Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2017 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und Genehmigungssystems (ETIAS), ABl.-EU L 236/1, in Kraft getreten 09.10.2018
Geltung ab EES-Betriebsaufnahme
Anwendung erklärt durch "opt-out"-/Nicht-EU-Staaten:
Dänemark
Island
Norwegen
Schweiz
Neufassung der Einreisevoraussetzungen
Neufassung Art. 6 I b) SGK
- Visum Typ C, soweit gem. EUVisaVO vorgeschrieben,
- oder gültige Reisegenehmigung, soweit gem. ETIAS-VO vorgeschrieben
- oder Visum Typ D oder nationaler Aufenthaltstitel.
7. Wiedereinführung von Grenzkontrollen
an Schengen-Binnengrenzen
Wiedereinführung von Grenzkontrollen an Schengen-Binnengrenzen nach
Art. 25ff VO (EU) 2016/399
Durchführungsbeschluss (EU) 2016/894 des Rates vom 12.05.2016 mit einer Empfehlung für zeitlich befristete Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen, die das Funktionieren des Schengen-Raums insgesamt gefährden, ABl.-EU L 151/8 vom 08.06.2016
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/246 des Rates vom 07.02.2017 zur Verlängerung zeitlich befristeter Kontrollen an den Binnengrenzen unter außergewöhnlichen Umständen, die das Funktionieren des Schengen-Raums insgesamt gefährden, ABl.-EU L 36/59 vom 11.02.2017
Dänemark: In den dänischen Häfen mit Fährverbindungen nach Deutschland und an der dänisch-deutschen Landgrenze.
Deutschland: An der deutsch-österreichischen Landgrenze.
Norwegen: In den norwegischen Häfen mit Fährverbindungen nach Dänemark, Deutschland und Schweden .
Österreich: An der österreichisch-ungarischen Landgrenze und an der österreichisch-slowenischen Landgrenze.
Schweden: In den schwedischen Häfen, in der Polizeiregion Süd und West und auf der Öresund-Brücke.
Deutschland führt Grenzkontrollen an der österreichischen Grenze durch an den Grenzübergängen
- Kiefersfelden im Inntal,
- Freilassing,
- Pocking bei Passau.
Stand 01.01.2021