Ausweis- und Passinformationen
HS I M 11
Stand 15.01.2021
Gesetzestexte für den Unterricht
Passgesetz (PassG)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2020
BGBl. I 2744 vom 11.12.2020
in Kraft getreten 12.12.2020
Passverordnung (PassV)
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2020
(BGBl. I 2744 vom 11.12.2020) und
Art. 1 und Art. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung
BGBl. I 2199 vom 22.10.2020,
in Kraft getreten 01.01.2021
Personalausweisgesetz (PAuswG)
Personalausweisverordnung (PAuswV)
Zuletzt geändert durch Art. 1 und Art. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung,
BGBl. I 2199 vom 22.10.2020,
in Kraft getreten 01.01.2021
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Europäisches Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats
vom 13.12.1957 (EÜPV)
BGBl. 1959 II S. 389, 395
Aktualisierungen:
BGBl. 2008 II 212 vom 26.03.2008
BGBl. 2013 II 1524 vom 22.11.2013
Vertragsstaaten
Belgien | Österreich |
Aktuelle Änderungen
Erfassungszeitraum: 2017 - 2020
Reihenfolge: Aktuellste und jüngste Änderung zuerst, älteste Änderung zuletzt.
1. Coronavirus-Einreiseverordnung
Für die Einreise hat das Bundesministerium für Gesundheit aufgrund der aktuellen Lage auf Grundlage von
§ 36 VIII InfSchG in der Fassung durch das Gesetz vom 18.11.2020 BGBl. I 2397 vom 18.11.2020 In Kraft getreten 18.11.2020 folgende VO erlassen: Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung - CoronaEinreiseV) vom 13.01.2021 BAnz vom 13.01.2021 V1 In Kraft getreten 14.01.2021 Außerkrafttreten mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (§ 5 I InfSchG), spätestens mit Ablauf des 31.03.2021 Zugleich Außerkraftsetzen der Coronavirus-Schutzverordnung auf Stand 06.01.2021 BAnz vom 06.01.2021 V1 Außer Kraft getreten mit Ablauf des 13.01.2021 |
Die VO beruht auf § 36 VIII InfSchG in der Fassung durch das Gesetz vom 18.11.2020 - BGBl. I 2397 vom 18.11.2020.
Pflichten Einreisender nach Voraufenthalt in Risikogebiet nach
§ 2 Nr. 17 InfSchG in den letzten zehn Tagen vor Einreise
§ 1 I - Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung (einreiseanmeldung.de)
§ 1 II - Ersatzmitteilung, wenn digitale Anmeldung technisch nicht möglich
§ 1 IV - Einreise aus Non-Schengen-Staat: Pflicht zur Vorlage der Anmeldung bei Grenzbehörde
§ 2 - Ausnahmen von der Anmeldepflicht (Einschränkungen bei Einreisen aus Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet)
§ 3 I - Test- und Nachweispflicht über Nichtvorliegen einer Infektion binnen 48 h nach Einreise
Zusätzliche Pflichten Einreisender nach Voraufenthalt in Hochinzidenzgebiet oder Virusavarianten-Gebiet
§ 3 II - Pflicht zum Mitführen eines Nachweises über das Nichtvorliegen einer Infektion bei Einreise
Pflichten von Beförderungsunternehmen
§ 6 I - Kontrolle der Einreiseanmeldung
§ 6 II - Kontrolle des Testnachweises in Fällen von § 3 II
2. Pass- und Ausweissicherheit
Änderungsgesetz
Art. 1 und Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen vom 03.12.2020 BGBl. I 2744 vom 11.12.2020 In Kraft getreten am 12.12.2020 |
Gültigkeitsdauer Kinderreisepass
Gem. § 5 II PassG ist der Kinderreisepass und gem. § 4 I Satz 5 AufenthV ein Passersatz für nichtdeutsche Kinder nicht mehr wie bisher sechs Jahre, sondern nur noch ein Jahr gültig.
Eintrag des Geschlechts
Seit 12.12.2020 kann das Geschlecht des Passinhabers gem. § 4 I Satz 1 Nr. 6, Satz 4 PassG
in der Personaldatenseite mit den Angaben
- F = „weiblich“,
- M = „männlich“ und
- X = „nicht weiblich und nicht männlich“
angegeben werden. In der maschinenlesbaren Zeile kann die entsprechende Stelle gem. § 4 II Satz 2 Nr. 8 PassG mit
- F = „weiblich“,
- M = „männlich“ und
- ˂ = „anderes Geschlecht“
angegeben werden. Eine vergleichbare Regelung für deutsche Passersatzdokumente für Ausländer findet sich in § 4 II Satz 1 Nr. 5 AufenthV.
§ 6a IIa Satz 2 PassG regelt die Vorlage des Nachweises nach § 45b PStG für Passanträge mit Abweichungen von dem in Personenstandeintrag angegebenen Geschlecht.
Lichtbildsicherheit
Ab 01.05.2025 wird das Lichtbild nach § 6 II Satz 3 PassG in der künftigen Fassung vom Passantragsteller entweder von einem Dienstleister elektronisch angefertigt und in einem sicheren Verfahren an die Passbehörde übermittelt oder von der Passbehörde angefertigt.
3. eID-Card
Änderungsverordnung
Art. 1 und Art. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung BGBl. I 2199 vom 22.10.2020 In Kraft getreten am 01.01.2021 |
Änderungen seit 01.01.2021
Einführung der eID-Card für EU-/EWR-Staatsangehörige
Mit Stand vom 01.01.2021 wurde die eID-Karte für nichtdeutsche EU-/EWR-Staatsangehörige eingeführt. Diese wird ausgestellt für
- andere EU-Staatsangehörige, also nicht für Deutsche, und
- Staatsangehörige der EWR-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen.
Die Regelung findet sich in §§ 36b, 36c PAuswV, das Dokumentenmuster in § 36d, Anhang 3a PAuswV
4. Flugbesatzungsausweis kein Passersatz mehr
Änderungsverordnung
Art. 1 und Art. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung BGBl. I 2199 vom 22.10.2020 In Kraft getreten am 01.01.2021 |
Seit 01.01.2021 sind Fluglizenzen und Flugbesatzungsausweise für Linien- und Charterflugpersonal durch Aufhebung von § 7 I Nr. 3 PassV in der unter 2. genannten VO (BGBl. I 2199 vom 22.10.2020) keine Passersatzdokumente mehr.
5. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz:
Ausweismitführungsmitführungspflicht
Erweiterung der Ausweismitführungspflicht durch das
Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 BGBl. I 1066 v. 17.07.2019 |
Erweiterung der Ausweismitführungspflichten nach Art. 2a I SchwArbG
Danach sind PAusw, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz bei Erbringung von Dienstleistungen oder Werkleistungen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:
1. Baugewerbe
2. Gaststättengewerbe, Beherbergungsgewerbe
3. Personenbeförderungsgewerbe
4. Speditions- und Transport und damit verbundenes Logistikgewerbe
5. Schaustellergewerbe
6. Fortwirtschaft
7. Gebäudereinigung
8. Aufbau und Abbau von Messen und Ausstellungen
9. Fleischwirtschaft
10. Seit 2017 Prostitutionsgewerbe
11. Seit 2019 Wach- und Sicherheitsgewerbe
6. Neues Passdesign
Einführung des
ePasses
der Zweiten Generation
durch die
Zweite Verordnung zur Änderung der PassV und der AufenthV vom 15.02.2017 BGBl. I 162 vom 21.02.2017 In Kraft getreten 01.03.2017 |
PassV
Neufassung §§ 15 I, 18 II und Anlage 1, 1a, 2, 4, 5, 11 PassV
AufenthV
Neufassung § 80, Anlage D4c, D7a, D8a AufenthV
Gegenstand der Änderung
Einführung einer neuen Generation von Pässen mit neuen Sicherheitsmerkmalen und neuem Design (Teil-EU-Logo auf der Einbandrückseite) zum 01.03.2017. Die Neufassung betr. folgende Dokumente:
Pässe für deutsche Staatsangehörige
- Pass
- Dienstpass
- Diplomatenpass
Die betroffenen Pässe werden unverändert als ePass ausgestellt (§ 4 III, IV PassG).
Der Kinderreisepass wird nicht im Design, sondern nur in Bezug auf die Seriennummer geändert und unverändert ohne Speichermedium für biometrische Daten ausgestellt (§ 4 IVa PassG).
Passersatzdokumente für nichtdeutsche Staatsangehörige
- Reiseausweis für Ausländer (§§ 5, 6 AufenthV)
- Reiseausweis für Flüchtlinge / RAW 1951 ( § 1 III Nr. 2 AufenthV)
- Reiseausweis für Staatenlose / RAW 1954 (§ 1 IV AufenthV)
Diese o.g. Reiseausweise werden unverändert als ePass ausgestellt
(§ 99 I Nr. 13a AufenthG iVm. § 61a AufenthV).
Die Ausstellungsgebühr (§ 15 I Nr. 1 PassV, § 48 I Nr. 1a AufenthV) ist zur Abdeckung des erhöhten Verwaltungsaufwandes und zur Vereinfachung der Abrechnung von 59 auf 60 Euro angehoben worden.
Stand 15.01.2021