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EU-Asylverfahrensrichtlinie - RL 2013/32/EU
HS II M 14 RAL M 7 Stand 15.03.2020 RAW für Flüchtlinge von Schweden (oben) sowie Dänemark, Zypern und Georgien - Passdokumente mit freundlicher Unterstützung überlassen durch die Schwedische Botschaft, Polizei und Generalkonsulat des Königreichs Dänemark, Botschaft der Republik Zypern in Berlin und Botschaft von Georgien Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes - ABl.-EU L 180/60 vom 29.06.2013 (EU-Verfahrensrichtlinie) und Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - ABl.-EU L 180/96 vom 29.06.2013 (EU-Aufnahmerichtlinie) RL 2013/32/EU und RL 2013/33/EU sind am 19.07.2013 in Kraft getreten. Die Umsetzungsfrist für die Richtlinien ist am 20.07.2015 abgelaufen. Die RL'n sind verbindlich für alle EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannen und Irland (ErwGrd Nr. 58, 59 RL 2013/32/EU, ErwGrd Nr. 33, 34 RL 2013/33/EU). Bis zur gesetzlichen Umsetzung sind die RL'n unmittelbar anzuwenden (EuGH, Urt. v. 03.03.2011 – C-203/10; VG Hannover, Urt. v. 03.09.2015 –10 A 3550/15). S. dazu: Leitfaden des BAMF zur unmittelbaren innerstaatlichen Anwendung der RL 2013/32/EU - BAMF 410-7406-30/15 Veröffentlicht in InfAuslR Oktober 2015, 398 In Planung und im Gesetzgebungsverfahren befinden sich im Rahmen der GEAS-Reform weiterhin die Neufassungen der RL 2011/95/EU und der RL 2013/32/EU als EU-Verordnungen unter den folgenden Arbeitstiteln:
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
COM (2016) 466 final 2016/0223 (COD)
und
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU COM (2016) 467 final 2016/0224 (COD) Auszug aus dem ursprünglich geplanten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vom 01.10.2015
1. Anwendungsbereich des Asylgesetzes
a) § 1 I AsylG - Antragsfall
Übernahme des klarstellenden Wortlautes aus Art. 3 I RL 2013/32/EU, Art. 3 I RL 2013/33/EU und Art. 3 I Dublin III-VO - Anwendung auf Asyl-/Schutzbegehren im Bundesgebiet einschließlich an der Grenze, in Hoheitsgewässern und Transitzonen
Ersetzen des Asylantrages durch das Asylbegehren, das Asylantrag und Asylgesuch umfasst
b) § 1 Ia AsylG - Aufgriffsfall
Aufnahme der unter die VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) fallenden Aufgriffsfälle
c) § 1 II AsylG - Ausschluss diplomatischen Asyls
Übernahme des Ausschlusses des Ersuchens um Asyl in Auslandsvertretungen aus dem Anwendungsbereich entsprechend Art. 3 II RL 2013/32/EU, Art. 3 II RL 2013/33/EU und Art. 3 II Dublin III-VO.
2. Mitwirkung von Asylbehörden anderer EU-Staaten
§ 5 V AsylG - Mitwirkung von Bediensteten von Asylbehörden anderer EU-Staaten an der Durchführung von Asylverfahren gemeinsam mit dem BAMF
3. Unbegleitete Minderjährige (Art. 7, 25 RL 2013/32/EU)
Die Eintritt der rechtlichen Handlungsfähigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres (Art. 2 l) RL 2013/32/EU, Art. 2 i) Dublin III-VO) wurde bereits im Oktober 2015 umgesetzt durch Neufassung des § 12 AsylG im Rahmen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes (BGBl. I 1722).
Neu: § 12a AsylG - Unbegleitete Minderjährige (U.M.)
§ 12a I - Definition des u.M., Erfordernis der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters (Art. 25 I a) RL 2013/32/EU, Art. 6 II Dublin III-VO)
§ 12a IV - Berechtigung des Jugendamtes für einen u.M. einen Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz zu stellen (Art. 7 IV RL 2013/32/EU)
4. Asylgesuch - Asylantrag
a) § 13 I AsylG - Asylgesuch
Willenserklärung, Asyl oder Schutz zu suchen
b) § 13 II AsylG - Asylantrag
O.g. Willenserklärung beim BAMF
Asylgesuch und Asylantrag beinhalten auch den internationalen GFK-Schutz und internationalen subsidiären Schutz - das AsylG bleibt damit bei dem alten Sprachgebrauch im Gegensatz zum EU-Recht, das den Begriff "Antrag auf internationalen Schutz" verwendet.
5. Registrierung beim BAMF (Art. 6 I RL 2013/32/EU)
§ 14 III AsylG - Registrierung beim BAMF - bei der Antragstelung (Satz 2) oder - innerhalb von drei Tagen seit Stellen des Aylgesuchs in Fällen von § 14 I, II
§ 14 IV AsylG - Registrierung soll innerhalb von sechs Tagen erfolgen, wenn das Asylgesuch bei der Grenzpolizei gestellt wird
§ 14 VI AsylG - Registrierung innerhalb von zehn Arbeitstagen im Falle hohen Aufkommens von Anträgen auf internationalen Schutz
6. Einreiseverweigerung / Zurückschiebung 6.1 Regelung der RL 2013/32/EU In Bezug auf die Einreiseverweigerung / Zurückweisung und Zurückschiebung sind aufgrund der abschließenden Regelung des Art. 9 II RL zum Einreise- und Aufenthaltsstatus Asylsuchender und Schutzsuchender und wegen Art. 28 RL - die Gefährder-Zurückweisung/-Zurückschiebung (§ 18 II Nr. 3, § 18 III AsylG) und - die Heimkehrer-Zurückweisung (§ 33 III AsylG) ersatzlos zu streichen. 6.2 Geplante Umsetzung a) Einreiseverweigerungsgründe / Zurückschiebungsgründe
§ 18 II Nr. 2 - Dublin-Fall - unverändert, nur Wortlautanpassung an Dublin III § 18 II Nr. 3 - Gefährder-ZW: Geplant war bisher die ersatzlose Streichung, da mit Art. 9 II RL 2013/32/EU unvereinbar, jedoch ist eine solche ZW aus Gefahrengründen in Art. 21 II RL 2011/95/EU ausdrücklich vorgesehen § 33 III - Heimkehrer-ZW: Ersatzlose Streichung, da mit Art. 9 II, 28 RL 2013/32/EU unvereinbar - bereits erfolgt durch Neufassung des § 33 III AsylG durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 - BGBl. I 390 vom 16.03.2016 - in Kraft seit 17.03.2016.
Verweis von § 18 III auf § 18 II entsprechend
b) Vollzug erst nach BAMF-Entscheidung
§ 18 V AsylG - Vollzug einer Maßnahme gem. § 18 II oder § 18 III erst nach einer Entscheidung des BAMF nach § 34a I
c) Haftantrag
§ 18 IV AsylG - Zuständigkeit der Genzbehörde für den Haftantrag nach § 33b in Fällen von § 18 II oder § 18 III
d) Sonderregelung für "Sichere Drittstaaten"-Fall
§ 18 VI AsylG - In Fällen des § 18 II Nr. 1 bzw. § 18 III iVm. § 18 II Nr. 1 ist dem Drittstaatsangehörigen ein Dokument auszustellen, in dem die Behörden des "sicheren Drittstaates" darüber unterrichtet werden, dass das Asyl-/Schutzgesuch nicht in der Sache geprüft wird (Art. 38 III b), 39 V b) RL 2013/32/EU).
e) U.M.
§ 18 VII Nr. 2 AsylG - keine Zurückweisung oder Zurückschiebung in "sicheren Drttstaat" im Falle eines u.M. (§ 12a)
7. Flughafenverfahren
Anpassung des Flughafentransitzonenverfahrens an Art. 31 VIII, 43 RL 2013/32/EU 7.1 Regelung der RL 2013/32/EU Der Sichere-Herkunftsstaaten-Fall nach § 18a I Satz 1 AsylG bleibt unverändert bestehen, während die Tatbestandsvoraussetzung des § 18a I Satz 2 AsylG bisheriger Fassung zu ersetzen durch die in der RL vorgesehenen Fälle. Art. 31 VIII RL 2013/32/EU sieht folgende Fallkonstellationen für das Flughafentransitzonenverfahren vor: - Sicherer-Herkunftsstaaten-Fall - Vorbringen für die Anerkennung offensichtlich unbeachtlicher Umstände - Vorbringen eindeutig unstimmiger, unwahrscheinlicher oder widersprüchlicher Angaben im Widerspruch zu gesicherten Herkunftsstaateninformationen - ID-Täuschung - Passvernichtung - Neuantrag nach Ablehnung - Eurodac-ED-Verweigerung - schwerwiegender Gefahrenverdacht Das Flughafenverfahren wie auch die Ablehnung eines Antrages auf internationalen Schutz als "offensichtlich unbegründet" sind in Fällen unbegleiteter Minderjähriger gem. Art. 25 VI RL 2013/32/EU nur noch zulässig, wenn - ein Sicherer-Herkunftsstaaten-Fall vorliegt oder - es schwerwiegende Gründe für die Annahme eines schwerwiegenden Gefahrentatbestandes iSv. Art. 25 VI b) iii) RL 2013/32/EU gibt. 7.2 Geplante Umsetzung a) Sicherer Herkunftsstaaten-Fall
§ 18a I Satz 1 bleibt unverändert entsprechend Art. 31 VIII b), 37 RL 2013/32/EU.
b) Neufassung der weiteren Fallgruppen
§ 18a I Satz 2 AsylG wird ersetzt durch Satz 2 und Satz 3 neuer Fassung und damit an Art. 43 iVm. 31 VIII a), c)-j) RL 2013/32/EU angepasst. Danach gibt es folgende weitere Fallgruppen für die Durchführung eines Flughafenverfahrens:
Satz 2 Nr. 1 - Passvernichter Nr. 2 - ID-Täuscher Nr. 3 - Schwerwiegender Gefahrenverdacht Nr. 4 - Eurodac-ED-Verweigerer
Satz 3 - Feststellung und Mitteilung durch das BAMF (Außenstelle) Nr. 1 - Vorbringen offensichtlich belangloser Umstände Nr. 2 - Eindeutig unstimmige, widersprüchliche oder falsche Angaben Nr. 3 - Neuantrag nach Ablehnung oder Rücknahme vorausgegangenen Antrages
c) Besondere Personengruppen
§ 18a VII Satz 1 AsylG - Einreisegewährung für - Nr. 1 - Schutzbedürftige, deren Bedürfnisse gegen die Transitunterkunft sprechen - Nr. 2 - Opfer von Vergewaltigung, Folter, schwerer Gewalt - Nr. 3 - u.M. außer in Fällen von Satz 2 iVm. Art. 25 VI a), b) RL 2013/32/EU
8. Verfahren an der Grenze
§ 18b I AsylG - Verfahren an der Landgrenze im Falle der Wiederaufnahme von Grenzkontrollen an Binnengrenzen gem. Art. 23-31 SGK (Art. 43 RL 2013/32/EU) - Einreiseverweigerung im Falle der Feststellung der Unzulässigkeit des Asyl-/Schutzantrages nach § 29 I Nr. 2 bis Nr. 4
§ 18b II AsylG - Übertragbarkeit der Zuständigkeit für die Anhörung zur Prüfung der Zulässigkeit im Asylverfahren nach § 18b I auf die Grenzbehörde
9. Informationspflichten
§ 18 IX AsylG - Pflicht der Grenzbehörde zur Bereitstellung von Informationen über die Asylantragstellung entsprechend Art. 6 I, 8 I RL 2013/32/EU
10. Freiheitsentziehung
a) Haftgründe
Gem. § 33a I AsylG wird ein Drittstaatsangehöriger nicht allein deshalb in Haft genommen, weil der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat oder der Dublin III-VO unterliegt (Art. 26 I RL 2013/32/EU, Art. 28 I Dublin III-VO). Haftgründe sind gem. § 33b AsylG - Nr. 1 - ID-Feststellung, ID-Überprüfung, - Nr. 2 - Beweissicherung, - Nr. 3 - Einreiseentscheidung im Rahmen der §§ 18 II, 18a, 18n, 71a - Nr. 4 - Verdacht auf Asylantrag zur Abschiebungsverschleppung - Nr. 5 - Schwerwiegender Gefahrenverdacht - Nr. 6 - Sicherung einer Dublin-Überstellung im Einklang mit Art. 28 II Dublin III-VO (iVm. §§ 2 XIV, XV, 62 III Nr. 5 AufenthG)
b) Haftbedingungen
§§ 33b, 33c AsylG - Umsetzung von Art. 10, 11 RL 2013/33/EU
Zur Vereinbarkeit der Haft gegen Drittstaatsangehörige, die internationalen Schutz beantragen, nach den Regelungen der EU-Aufnahmerichtlinie RL 2013/33/EU mit der EMRK vgl. EuGH, Urt. v. 15.02.2016 - Rs. C-601/15 PPU
11. Schutzbedürftige Personen
Gem. §§ 8 Ia, 54a AsylG sind Betroffene, die besondere Verfahrensgarantien benötigen um ihre Rechte aus der RL 2013/32/EU wahrzunehmen und ihre Pflichten aus der RL zu erfüllen und die Schutzbedürfnisse und Garantien für besonders schutzbedürftige Personen besonders zu berücksichtigen. Unter diese Personenkreise fallen insbesondere - unbegleitete Minderjährige, - Behinderte, - ältere Menschen, - Schwangere, - Alleinerziehende mit Kindern, - Opfer von Folter und Gewalt, - Opfer von Menschenhandel (§§ 232-233a StGB), - Opfer von Vergewaltigung und anderer Formen schwerer sexueller Gewalt (Art. 24 RL 2013/32/EU, Art. 21, 22 RL 2013/33/EU).
12. Ablehnung wegen Unzulässigkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit
a) Entscheidungsarten
Unzulässigkeit eines Asyl-/Schutzantrages § 29 I AsylG - Unzulässigkeit eines Asylantrages bzw. Antrages auf internationalen Schutz: Nr. 1 - Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates nach der Dublin III-VO Nr. 2 - Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen EU-Staat Nr. 3 - Aufnahme durch sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) Nr. 4 - Aufnahme durch ersten Asylstaat (§ 27 AsylG) Nr. 5 - Folgeantrag ohne neues Asylverfahren (§ 71 AsylG)
Offensichtliche Unbegründetheit eines Asyl-/Schutzantrages § 29a I AsylG - Sicherer Herkunftsstaaten-Fall § 30 III Nr. 1-7 AsylG - u.a. unsubstantiiertes oder widersprüchliches Vorbringen, ID-Täuschung, täuschende Mehrfachantragstellung, Abschiebungsverschleppung
b) Abschiebungsanordnung in Fällen der Dublin-Überstellung
§ 34a I AsylG - Ersetzen des Verweises auf § 27a durch § 29 AsylG
c) Rechtsschutz
§ 34a II - Erweiterung um den Rechtsschutz gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 II AufenthG Regelungen zu 12 a)-c) bereits umgesetzt durch das Integrationsgesetz 2016 (BGBl. I 1939). 13. Neuantrag nach Nichtbetreiben des Verfahrens oder stillschweigender Rücknahme Gem. Art. 28 II RL 2013/32/EU ist sicherzustellen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, im Falle stillschweigender Rücknahme oder Nichtbetreiben des Verfahrens berechtigt ist um Wiedereröffnung des Prüfungsverfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag zu behandeln ist. Nach Auffassung des VG Hannover, Urt. v. 03.09.2015 – 10 A 3550/15 – kann es in der Übergangszeit bis zum Umsetzungsgesetz offen bleiben, ob § 71a AsylG im Wege EU-konformer Auslegung so zu verstehen ist, dass mit dem „erfolglosen Verfahren“ nur das mit einer materiellen Prüfung abgeschlossene Verfahren gemeint ist oder § 71a AsylG wegen Vorranges der RL 2013/32/EU überhaupt keine Anwendung findet. 14. Sichere Drittstaaten
§ 26a I Satz 2 AsylG - Ausweitung von Art. 16a II GG auf internationalen Schutz im Einklang mit ErwGrd Nr. 44, 45, Art. 38, 39 RL 2013/32/EU
§ 26a I Satz 4 AsylG - Einschränkung der Anwendung auf u.M.
§ 26a II AsylG - Einstufung als europäischer sicherer Drittstaat unter den Voraussetzungen nach Art. 39 II RL 2013/32/EU - Nr. 1 - geografisch vorbehaltlose Ratifizierung der GFK - Nr. 2 - gesetzlich festgelegtes Asylsystem - Nr. 3 - Einhalten der EMRK
Listung § 26a II, Anlage I AsylG - unverändert
EU-Staaten Norwegen Schweiz
Das AsylG bleibt daher bei dem bisherigen nationalen "Sicheren Drittstaaten"-Begriff, der nicht dem Sicheren-Drittstaaten-Begriff des GEAS entspricht.
Durch das Integrationsgesetz 2016 (BGBl. I 1939) wurde in § 55 I Satz 3 AsylG (verspäteter Eintritt der Aufenthaltsgestattung erst mit Antragstellung beim BAMF) das Tatbestandskriterium der "unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat" durch die Fälle, "in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird", ersetzt. 15. Sichere Herkunftsstaaten Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an die Listung sicherer Herkunftsstaaten nach Art. 36, 37, Anhang I RL 2013/32/EU zu übernehmen. Listung § 29a II, Anlage II AsylG - Stand Oktober 2015 EU-Staaten Drittstaaten: - Albanien - Bosnien und Herzegowina - Ghana - Republik Kosovo - Nordmazedonien (bis 11.02.2019 EJR Mazedonien) - Montenegro - Senegal - Serbien 16. Folgeänderung für Transit-/Nichteinreisefiktion im Aufenthaltsgesetz
Einbeziehung von §§ 18b, 71a AsylG (Verfahren an der Landgrenze) in die Nichteinreisefiktion bei kontrollierter Inlandsverbringung nach § 13 II Satz 2 AufenthG Stand 15.03.2020
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