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Nationale Aufenthaltsrechte HS I M 11 HS III M 17 RAL M 7
Stand 01.01.2021 Bilder: Uppehållstillstånd (Aufenthaltstitel) von Schweden als eAT, altes Design, © EU, PRADO Bilder: Uppehållstillstånd (Aufenthaltstitel) von Schweden als eAT, altes Design, © EU, PRADO, und aktuelle Aufenthaltstitel, überlassen von der Bundespolizeiakademie 1. Aktuelle Listung deutscher Aufenthaltstitel seit Umsetzung der ICT-Richtlinie RL 2014/66/EU
Die Liste der Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige nach § 4 I Satz 2 AufenthG erfasst aktuell: - Nr. 1 – Visum Kat C oder Kat D (§ 6 I Nr. 1, III – nicht Visum Kat A) - Nr. 2 – Aufenthaltserlaubnis (§ 7) - Nr. 2a – Blaue Karte-EU (§ 19a) - Nr. 2b – ICT-Karte (§ 19b) - Nr. 2c – Mobiler-ICT-Karte (§ 19d) Umbennung in "Mobile ICT" durch ABl.-EU L 80/46 vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt - Nr. 3 – Niederlassungserlaubnis (§ 9) - Nr. 4 – Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a) Eine ICT-Karte ist gem. Art. 3 i) RL 2014/66/EU ein Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer mit Eintrag „ICT“ („intra-corporate transferee“). Eine Mobiler-ICT-Karte ist gem. Art. 3 j) RL 2014/66/EU eine Genehmigung mit dem Eintrag „mobiler ICT“, die den Inhaber eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer berechtigt im Hoheitsgebiet eines zweiten EU-Staates seinen Wohnsitz zu nehmen und dort zu arbeiten. Die Umbenennung in "Mobile ICT" durch Berichtigung von Art. 3 j) RL 2014/66/EU in ABl.-EU L 80/46 wurde vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt. Ein unternehmensinterner Transfer ist das vorübergehende Abstellen eines Arbeitnehmers (Führungskraft, Spezialist oder Trainee) für seine berufliche Tätigkeit oder für Schulungszwecke durch ein außerhalb der EU ansässiges Unternehmen in eine Niederlassung innerhalb der EU. Unter kurzfristiger Mobilität sind Einreise und Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel nach der ICT-Richtlinie eines EU-Staates in einem anderen EU-Staat zu verstehen. Keine Aufenthaltstitel sind - Aufenthaltsgestattung (§§ 55 I, 63 AsylG) und - Aussetzung der Abschiebung (Duldung, § 60a AufenthG). 2. Aktuelle Listung deutscher Aufenthaltsdokumente nach Freizügigkeitsrecht und Brexit-Austrittsabkommen Keine Aufenthaltstitel, sondern nur deklaratorische Nachweise des EU-Rechts sind weiterhin - Aufenthaltskarte nach § 5 I und § 5 VII FreizügG/EU, Anlage D14a AufenthV - Daueraufenthaltskarte nach § 5 V Satz 2 Freizügg/EU, Anlage D14a AufenthV - Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht nach § 5 V Satz 1 FrerizügG/EU, Anlage D15 AufenthV - Aufenthaltsdokument-GB nach § 16 II FreizügG/EU, Anlage D14a AufenthV - Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB nach § 16 III Freizügg/EU, Anlage D14a AufenthV 3. Visafreie Einreiserechte mit Aufenthaltstiteln nach Art. 21 SDÜ Aufenthaltstitel in diesem Sinne sind die in Art. 2 Nr. 16 VO (EU) 2016/399 (SGK) genannten Dokumente, also hier einschließlich Aufenthaltskarten. Reiserechte:
Hinsichtlich der Bezugnahme in Art. 21 I und Art. 21 IIa SDÜ auf Art. 6 I a) SGK findet die durch die VO (EU) Nr. 610/2013 mit Wirkung vom 19.07.2013 eingeführte Regelung des Art. 6 I a) i) SGK keine Anwendung. Art. 6 V a) SGK gilt auch für Aufenthaltstitel und nationale Visa der Schengen-Teilanwenderstaaten Bulgarien, Rumänien und Republik Zypern, zZt. aber noch nicht von Kroatien. 4. Visafreie Einreiserechte mit Aufenthaltstiteln nach RL 2014/66/EU und RL (EU) 2016/801 Aus der Umsetzung der RL 2014/66/EU (ICT-Richtlinie) und der RL (EU) 2016/801 ergeben sich neue Befreiungen von der Visum- und Aufenthaltstitelpflicht für Drittstaatsangehörige:
Weitere Voraussetzungen sind u.a. der Nachweis des Aufenthaltszwecks in Deutschland und die Kopie eines anerkannten Passes oder Passersatzes. Weiterhin muss die Niederlassung, in der der Drittstaatsangehörige tätig werden will, dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehören wie das in einem Drittstaat ansässige Unternehmen, mit dem der Drittstaatsangehörige vor dem Transfer und für dessen Dauer einen Arbeitsvertrag geschlossen hat. Die Einreiserechte gehen über die des Art. 21 I SDÜ hinaus, da der Aufenthaltstitel nicht von einem Schengen-Vollanwenderstaat ausgestellt zu sein braucht und die visafreie Aufenthaltszeit zum Teil über 90 Tage hinausgeht. Informationen des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten / AuslBeh Berlin: VAB Berlin, Stand 19.03.2018 https://www.berlin.de/labo/willkommen-in-berlin/service/ 5. Neues Dokumentendesign Änderungen durch 17. VO zur Änderung der AufenthV vom 14.01.2019 BGBl. I 10 vom 22.01.2019 In Kraft getreten 23.01.2019 Neufassung folgender Anlagen: - Anlage D2a – Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a IV AufenthG - Anlage D3 – Fiktionsbescheinigung nach § 81 V AufenthG - Anlage D10 – Europäisches Reisedokument für die Rückkehr, VO (EU) 2016/1953 - Anlage D12 – Aufenthaltsgestattung nach §§ 55, 63 AsylG - Anlage D13a – Visum: Neue Visa-Marke nach der VO (EU) 2017/1370 - Anlage D13b – Visumverlängerung im Inland Stand 01.01.2021 |
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