Nationale Visa und Aufenthaltstitel
HS I M 11
HS III M 17
RAL M 7
Stand 15.04.2021
Bilder: Uppehållstillstånd
(Aufenthaltstitel) von Schweden als eAT, altes Design,
© EU, PRADO
Bilder: Uppehållstillstånd
(Aufenthaltstitel) von Schweden als eAT, altes Design,
© EU, PRADO, und aktuelle Aufenthaltstitel, überlassen von der Bundespolizeiakademie
1. Aktuelle Listung der Aufenthaltstitel der Schengen-Staaten
Von den Schengen-Staaten ausgestellte Aufenthaltstitel sind aktuell nach Art. 39 I a) VO (EU) 2016/399 (SGK) mitgeteilt in der
Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln
nach Art. 2 Nr. 16 VO (EU) 2016/399/SGK
(2021 / C 126/01)
ABl.-EU C 126/1 vom 12.04.2021
In der Aktualisierung vom 12.04.2021 sind die Aufenthaltstitel von 27 der 30 Schengen-Vollanwender- und Teilanwender-Staaten eingestellt.
Belgien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich mit Monaco Griechenland Italien Island | Kroatien Lettland Liechtenstein Litauen Luxemburg Malta Norwegen Österreich Polen | Portugal Rumänien Slowakei Slowenien Schweden Schweiz Tschechische Republik Ungarn Republik Zypern |
Die Abbildungen der Dokumente sind in der EU-Datenbank PRADO (Public Register of Authentic identity and travel Documents online) eingestellt.
Das neue Design - in Deutschland seit November 2019 in Anwendung - ist bereits u.a. von Deutschland, Estland, Frankreich, Norwegen, Schweden und Zypern, aber noch nicht von allen Staaten eingestellt.
2. Aktuelle Listung deutscher Aufenthaltstitel seit
Umsetzung der ICT-Richtlinie RL 2014/66/EU
Die Liste der Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige
nach § 4 I Satz 2 AufenthG erfasst aktuell:
- Nr. 1 – Visum Kat C oder Kat D (§ 6 I Nr. 1, III – nicht Visum Kat A)
- Nr. 2 – Aufenthaltserlaubnis (§ 7)
- Nr. 2a – Blaue Karte-EU (§ 19a)
- Nr. 2b – ICT-Karte (§ 19b)
- Nr. 2c – Mobiler-ICT-Karte (§ 19d) Umbennung in "Mobile ICT"
durch ABl.-EU L 80/46 vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt
- Nr. 3 – Niederlassungserlaubnis (§ 9)
- Nr. 4 – Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a)
Eine ICT-Karte ist gem. Art. 3 i) RL 2014/66/EU ein Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer mit Eintrag „ICT“ („intra-corporate transferee“).
Eine Mobiler-ICT-Karte ist gem. Art. 3 j) RL 2014/66/EU eine Genehmigung mit dem Eintrag „mobiler ICT“, die den Inhaber eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer berechtigt im Hoheitsgebiet eines zweiten EU-Staates seinen Wohnsitz zu nehmen und dort zu arbeiten.
Die Umbenennung in "Mobile ICT" durch Berichtigung von Art. 3 j) RL 2014/66/EU in ABl.-EU L 80/46 wurde vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt.
Ein unternehmensinterner Transfer ist das vorübergehende Abstellen eines Arbeitnehmers (Führungskraft, Spezialist oder Trainee) für seine berufliche Tätigkeit oder für Schulungszwecke durch ein außerhalb der EU ansässiges Unternehmen in eine Niederlassung innerhalb der EU.
Unter kurzfristiger Mobilität sind Einreise und Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel nach der ICT-Richtlinie eines EU-Staates in einem anderen EU-Staat zu verstehen.
Keine Aufenthaltstitel sind
- Aufenthaltsgestattung (§§ 55 I, 63 AsylG) und
- Aussetzung der Abschiebung (Duldung, § 60a AufenthG).
3. Aktuelle Listung deutscher Aufenthaltsdokumente nach Freizügigkeitsrecht und Brexit-Austrittsabkommen
Keine Aufenthaltstitel, sondern nur deklaratorische Nachweise des EU-Rechts sind weiterhin
- Aufenthaltskarte nach § 5 I und § 5 VII FreizügG/EU, Anlage D14a AufenthV
- Daueraufenthaltskarte nach § 5 V Satz 2 FreizügG/EU, Anlage D14a AufenthV
- Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht nach § 5 V Satz 1 FrerizügG/EU, Anlage D15 AufenthV
- Aufenthaltsdokument-GB nach § 16 II FreizügG/EU, Anlage D14a AufenthV
- Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB nach § 16 III Freizügg/EU, Anlage D14a AufenthV
4. Visafreie Einreiserechte mit Aufenthaltstiteln
nach Art. 21 I, IIa SDÜ, Art. 6 V a) SGK
Aufenthaltstitel in diesem Sinne sind die in Art. 2 Nr. 16 VO (EU) 2016/399 (SGK) genannten Dokumente, also hier einschließlich Aufenthaltskarten. Reiserechte:
Art. 21 I SDÜ | Inhaber nationaler Aufenthaltstitel eines Schengen-Vollanwenderstaates oder Monaco | Einreise und Aufenthalt bis 90 Tage innerhalb von 180 Tagen, wenn die Voraussetzungen des Art. 6 I a, c, e SDÜ erfüllt sind und keine nationale Ausschreibung vorliegt |
Art. 21 IIa SDÜ Neu durch VO (EU) Nr. 265/2010 | Inhaber nationaler Visa eines Schengen-Vollanwenderstaates oder Monaco | Wie Art. 21 I SDÜ Seit 05.04.2010 |
Art. 6 V a) VO (EU) 2016/399 (SGK) | Inhaber nationaler Aufenthaltstitel oder nationaler Visa eines Schengen-Staates oder Monaco | Einreise an der Außengrenze zur Durchreise in den Auustellerstaat unabhängig von Art. 6 I SGK |
Hinsichtlich der Bezugnahme in Art. 21 I und Art. 21 IIa SDÜ auf Art. 6 I a) SGK findet die durch die VO (EU) Nr. 610/2013 mit Wirkung vom 19.07.2013 eingeführte Regelung des Art. 6 I a) i) SGK keine Anwendung.
Art. 6 V a) SGK gilt auch für Aufenthaltstitel und nationale Visa der Schengen-Teilanwenderstaaten Bulgarien, Rumänien und Republik Zypern, zZt. aber noch nicht von Kroatien.
Zu Fällen, in denen die Voraussetzungen nach Art. 21 I SDÜ iVm. Art. 6 I a, c, e SGK nicht erfüllt sind, weil der Drittstaatsangehörige bei seiner Einreise einen längerfristigen Aufenthalt plant, geht die aktuelle Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 26.01.2021 - 1 StR 289/20 - davon aus, dass die Frage des Verdachts einer Straftat nach §§ 95 I Nr. 2, Nr. 3, 96 I AufenthG nicht an dem subjektiv verfolgten Aufenthaltszweck, sondern allein am objektiven Vorliegen eines Aufenthaltstitels eines Schengen-Vollanwenderstaates zu entscheiden ist (dazu auch OLG Celle, Beschluss vom 13.05.2014 - 1 Ws 216/14, aus verwaltungsrechtlicher Sicht VG Stuttgart, Beschluss vom 14.01.2021 - 8 K 5605/20 und VG München, Beschluss vom 08.02.2018 - M 12 S 18.476).
5. Visafreie Einreiserechte mit Aufenthaltstiteln
nach RL 2014/66/EU und RL (EU) 2016/801
Aus der Umsetzung der RL 2014/66/EU (ICT-Richtlinie) und der RL (EU) 2016/801 ergeben sich neue Befreiungen von der Visum- und Aufenthaltstitelpflicht für Drittstaatsangehörige:
Aufenthaltszweck, Aufenthaltsdauer | Voraussetzungen u.a. | Visa-/AT-Befreiung |
- Studium - bis 360 Tage | Aufenthaltstitel eines anderen EU-Staates aus dem Anwendungsbereich der RL (EU) 2016/801 | Aufenthalt: § 16c I Einreise: § 16c II Art. 31 I RL (EU) 2016/801 |
- unternehmensinterner Transfer - bis 90 Tage innerhalb von 180 Tagen | Aufenthaltstitel eines anderen EU-Staates nach der RL 2014/66/EU | Aufenthalt: § 19a I Einreise: § 19a II Art. 21 I RL 2014/66/EU |
- Forschung - bis 180 Tage innerhalb von 360 Tagen | Aufenthaltstitel eines anderen EU-Staates nach der RL (EU) 2016/801 | Aufenthalt: § 20a I Einreise: § 20a II Art. 28 I RL (EU) 2016/801 |
Weitere Voraussetzungen sind u.a. der Nachweis des Aufenthaltszwecks in Deutschland und die Kopie eines anerkannten Passes oder Passersatzes. Weiterhin muss die Niederlassung, in der der Drittstaatsangehörige tätig werden will, dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehören wie das in einem Drittstaat ansässige Unternehmen, mit dem der Drittstaatsangehörige vor dem Transfer und für dessen Dauer einen Arbeitsvertrag geschlossen hat.
Die Einreiserechte gehen über die des Art. 21 I SDÜ hinaus, da der Aufenthaltstitel nicht von einem Schengen-Vollanwenderstaat ausgestellt zu sein braucht und die visafreie Aufenthaltszeit zum Teil über 90 Tage hinausgeht.
Informationen des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten / AuslBeh Berlin: VAB Berlin, Stand 19.03.2018
https://www.berlin.de/labo/willkommen-in-berlin/service/
6. Neues Dokumentendesign
Änderungen durch
17. VO zur Änderung der AufenthV vom 14.01.2019
BGBl. I 10 vom 22.01.2019
In Kraft getreten 23.01.2019
Neufassung folgender Anlagen:
- Anlage D2a – Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a IV AufenthG
- Anlage D3 – Fiktionsbescheinigung nach § 81 V AufenthG
- Anlage D10 – Europäisches Reisedokument für die Rückkehr, VO (EU) 2016/1953
- Anlage D12 – Aufenthaltsgestattung nach §§ 55, 63 AsylG
- Anlage D13a – Visum: Neue Visa-Marke nach der VO (EU) 2017/1370
- Anlage D13b – Visumverlängerung im Inland
Stand 15.04.2021