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Schengener Visa-System / EUVisaVOHS I M 11 HS III M 17 RAL M 7 Stand 01.01.2021
Bild: Visamarke und Visumantrag - Quelle: Deutsches Konsulat in Moskau) - und ePässe von Georgien und Republik Moldau (altes Design), visafreie Einreise für einen Aufenthalt bis 90 Tage in 180 Tagen im Schengen-Raum seit 2014 (Moldau) und 2017 (Georgien) - Quelle: Konsulate der Ausstellerstaaten. Aktuelles im Schengener Visa-System Erfassungszeitraum: 2014 - 2020 Reihenfolge: Aktuellste und jüngste Änderung zuerst, älteste Änderung zuletzt. 1. Visa-Erleichterungsabkommen mit der Republik Belarus (Weißrussland) Abkommen zwischen der EU und der Republik Belarus (Weißrussland) zur Erleichterung der Visa-Erteilung Abkommen: ABl.-EU L 180/3 vom 09.06.2020. Abschluss: Beschluss (EU) 2020/752 vom 27.05.2020, ABl.-EU L 181/1 vom 09.06.2020. In Kraft getreten 01.07.2020 gem. Mitteilung vom 29.05.2020, ABl. EU L 182/1 vom 10.06.2020. Das Abkommen beinhaltet - erleichterte Anforderungen an den Nachweis des Aufenthaltszwecks (Art. 4), - erleichterte Voraussetzungen für Mehrjahres-Visa (Art. 5), - eine verringerte Visagebühr von 35 Euro (statt 80 Euro) für Visa Typ C (Art. 6 I), - eine Gebühr von 70 Euro für Express-Visa-Verfahren in zwei Tagen (Art. 6 II), - erweiterte Gebührenbefreiungsgründe (Art. 6 III), - zehn Kalendertage Bearbeitungszeit im Visumantragsverfahren (Art. 7 I), im Einzelfall Verlängerung bis zu 30 Kalendertage (Art. 7 II), - visafreie Ausreise mit belarussischem Rückkehrdokument im Falle des Dokumentenverlusts oder Dokumentendiebstahls (Art. 8), - gebührenfreie Visa-Verlängerung bei Verhinderung der Ausreise aus Gründen höherer Gewalt oder humanitären Gründen (Art. 9), - visafreie Einreise für Inhaber eines gültigen biometrischen Diplomatenpasses eines Mitgliedstaates oder Inhaber eines Laissez-Passer der EU nach der Verordnung (EU) Nr. 1417/2013 (ABl.-EU L 353/26 vom 28.12.2013) in der Republik Belarus für Aufenthalte bis 90 Tage innerhalb von 180 Tagen (Art. 10 I, Art. 10 III), - visafreie Einreise für Inhaber von gültigen biometrischen Diplomatenpässen der Republik Belarus in den Mitgliedstaaten für Aufenthalte bis 90 Tage innerhalb von 180 Tagen (Art. 10 II, Art. 10 III). 2. Aktueller Stand aller Visa-Erleichterungsabkommen Aktuelle Vertragsstaaten von Visa-Erleichterungsabkommen sind daher
Abweichend vom Abkommen EU / Republik Belarus gewähren die Abkommen mit anderen Drittstaaten visafreie Einreisen auch für Inhaber konventioneller nicht-biometrischer Diplomatenpässe. Für die Republik Moldau und die Ukraine gibt es Sonderregelungen für Inhaber biometrischer Dienstpässe. Die Abkommen haben für die Drittstaaten, deren Staatsangehörige als Inhaber eines ePasses nach Anhang II EUVisaVO für die Einreise zum Zweck eines Aufenthaltes bis zu 90 in 180 Tagen von der Visumpflicht befreit sind, Bedeutung nur noch für Inhaber konventioneller Pässe. Übersicht über den aktuellen Stand der Bedeutung der Abkommen
Darüber hinaus hat die EU mit der VR China das Abkommen über die Befreiung der Inhaber von Diplomatenpässen von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte - ABl.-EU L 76/19 vom 23.03.2016 - abgeschlossen. Das Abkommen regelt die Visabefreiung auf Gegenseitigkeit für Inhaber von Diplomatenpässen der VR China und Inhaber von Diplomatenpässen eines EU-Staates oder eines Laissez Passer der EU nach der VO (EU) Nr. 1417/2013 vom 17.12.2013 - ABl.-EU L 353/26 vom 28.12.2016 - für Aufenthalte bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen. Das Abkommen gilt nicht für Großbritannien und Irland. Im Hinblick auf Dänemark, Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz sind bilaterale Abkommen abgeschlossen worden.
Die Unterzeichnung des Abkommens wurde durch Beschluss (EU) 2016/431 vom 12.02.2016 - ABl.-EU L 7617 vom 23.03.2016 - veröffentlicht. Das Abkommen wurde seit März 2016 vorläufig angewendet und ist ab Januar 2017 in Kraft (ABl.-EU L 358/1 vom 29.12.2016). 3. Änderung Visakodex Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) ABl.-EU L 188/25 vom 12.07.2019 In Kraft getreten 02.08.2019 In Anwendung seit 02.02.2020 Visum-Antrag (Neu: E-Antrag) Nach Art. 11 I VK idF nach Art. 1 Nr. 9 a)-c) und Art. 3 II VO (EU) 2019/1155 (ABl.-EU L 188/25 vom 12.07.2019) kann der Visumantrag seit 02.02.2020 mit dem handschriftlich oder elektronisch ausgefüllten Antragsvordruck nach Anhang I gestellt werden. Visa-Gebühr Art. 16 I VK wurde durch Art. 1 Nr. 12 a) und Art. 3 II VO (EU) 2019/1155 (ABl.-EU L 188/25 vom 12.07.2019) mit Geltung seit 02.02.2020 geändert. Seit 02.02.2020 beträgt die Visa-Grundgebühr für das Visum Typ C 80 Euro. Art. 16 II VK wurde durch Art. 1 Nr. 12 a) und Art. 3 II VO (EU) 2019/1155 (ABl.-EU L 188/25 vom 12.07.2019) mit Geltung ab 02.02.2020 geändert. Seit 02.02.2020 beträgt die Visagebühr für das Visum Typ C für Kinder zwischen sechs und 12 Jahren seit 02.02.2020 40 Euro. Nach Art. 1 Nr. 12 b) und Art. 1 Nr. 19 iVm. Art. 3 II VO (EU) 2019/1155 gelten seit 02.02.2020 die Sonderregelungen nach Art. 16 IIa, 25a VK. Danach beträgt die Visabegebühr 120 Euro oder 160 Euro für Staatsangehörige eines Drittstaates im Falle eines Durchführungsbeschlusses über mangelhafte Kooperation des betr. Drittstaates bei der Rückübernahme. Art. 16 III wird durch Art. 16 IX VK ersetzt, Art. 1 Nr. 12 c), h) VO (EU) 2019/1155. Für Staatsangehörige der Vertragsstaaten von Visa-Erleichterungsabkommen beträgt die Visagrundgebühr 35 Euro. Relevant ist dieses für die Vertragsstaaten Armenien Aserbaidschan Republik Belarus (Weißrussland) Kap Verde Russische Föderation Bei den übrigen Vertragspartnern Albanien Bosnien und Herzegowina Georgien Republik Moldau Montenegro Nordmazedonien (früher EJR Mazedonien) Serbien Ukraine ist die Einreise für einen Aufenthalt bis 90 in 180 Tagen mit ePass visafrei, so dass die Gebührenregelung nur noch für Inhaber konventioneller Pässe relevant ist. 4. Neue Visamarke Auf Grundlage der VO (EU) 2017/1370 wurde durch die 17. VO zur Änderung der AufenthV vom 14.01.2019 BGBl. I 10 vom 22.01.2019 in Anlage 13a AufenthV die neue Visa-Marke eingeführt. Seit 21.12.2019 darf nur noch das neue Design verwendet werden, bei Jahres-Visa werden noch die alten Visa-Marken in Umlauf sein.. 5. Neufassung und Änderungen der EUVisaVO
Verordnung (EU) 2018/1806 (EUVisaVO) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind ABl.-EU L 303/39 vom 28.11.2018 In Kraft getreten 18.12.2018 Die Neufassung 2018 fasst die EUVisaVO alter Fassung und die Folgeänderungen zusammen. Neufassungen Art. 3 iVm. Anhang I - Viysapflicht Art. 4 iVm. Anhang II - Visafreie Einreise für Aufenthalte bis zu 90 Tagen in 180 Tagen im Schengen-Raum Art. 6 I - Ermessens-Visa-Befreiungen u.a. für Inhaber von Diplomatenpässen (in Deutschland § 19 AufenthV9und ziviles Schiffs- und Flugpersonal (in Deutschland §§ 23, 24 AufenthV) Art. 6 II - Ermessens-Visa-Befreiungen für drittstaatsangehörige Schüler mit Schülersammelliste eines Staates nach Anhang II (in Deutschland § 22 AufenthV), und Inhaber eines RAW 1951 oder RAW 1954 eines Staates nach Anhang II (in Deutschland § 18 AufenthV) Art. 6 III - Ermessensabhängige Visapflicht für Erwerbstätigkeitsaufenthalte (in Deutschland § 17 I AufenthV, Ausnahmen § 17 II AufenthV) Das Straßburger Abkommen vom 20.04.1959 bleibt nach Art. 3 II unberührt (in Deutschland § 16, Anlage A Nr. 3 AufenthV). Aufnahme von Moldau, Georgien, Ukraine und Großbritannien in Anhang II In Anhang II Teil 1 aufgenommen wurden in den letzten Jahren
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