EU-/EWR-Freizügigkeitsrecht
HS I M 11
HS III M 17
Stand 01.01.2021
Pässe und ID-Card über-lassen von den Botschaften von Norwegen und Schweden und Innen-ministerium Dänemark
Das Freizügigkeitsrecht betrifft die in Art. 2 Nr. 5 VO (EU) 2016/399 / SGK ("Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben") und § 1 FreizügG/EU genannten Adressatenkreise.
Wer nicht EU-Staatsangehöriger iSv. Art. 20 I AEUV ist und nicht unter Art. 2 Nr. 5 SGK fällt, ist nach Art. 2 Nr. 6 SGK Drittstaatsangehöriger.
EU-Staaten / EWR / Beitrittskandidaten
EU-Mitgliedstaaten
Die Europäische Union zählt mit Stand 01.01.2021 infolge des Unionsaustritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland 27 Mitgliedstaaten:
Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland | Italien Kroatien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen | Portugal Rumänien Slowakei Slowenien Schweden Spanien Tschechische Republik Ungarn Republik Zypern |
Folgende Besonderheiten gelten für bestimmte Regionen:
Dänemark
Art. 355 V a) Keine Anwendung des AEUV auf die Färöer (Føroyar)
Art. 355 II, Anhang II – Grönland (Kalaallit Nunaat, Grønland): Geltung des Assoziierungssystems des Vierten Teils
Frankreich
Zum Frankreich zuzurechnenden Zollgebiet der EU gehört auch Monaco gem. Art. 4 II a) VO (EU) Nr. 952/2013, Abl.-EU L 269/1.
Zypern
Zum Zypern zuzurechnenden Zollgebiet der EU gehören für den Übergangszeitraum des Brexit-Abkommens auch Akrotiri und Dhekelia gem.
- Art. 4 II b) VO (EU) Nr. 952/2013, Abl.-EU L 269/1. (Unionszollkodex/UKZ) iVm.
- Art. 2 I und Art. 2 II des Protokolls zu den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs und Nordirland auf Zypern zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl.-EU CI 384/1 vom 12.11.2019.
Der AEUV findet keine Anwendung auf die Türkische Republik Nordzypern.
Nordzypern wird definiert als Landesteil, in dem die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, die Grenze zwischen den Landesteilen als Trennungslinie, vgl. ErwGrd (1) Verordnung (EU) 685/2013, ABl.-EU L 196/1 vom 19.07.2013.
EU-Beitrittskandidaten
Jeder Europäische Staat kann den EU-Beitritt beantragen und muss für den Beitritt die Kopenhagener Kriterien erfüllen. Aktueller Stand der Beitrittsverfahren:
EU-Kandidatenländer | Potenzielle EU-Kandidatenländer |
Albanien Montenegro Nordmazedonien Serbien Türkei | Bosnien und Herzegowina Republik Kosovo |
Quelle: https://europa.eu/european-union/about-eu/countries_de
Abruf 05.01.2021
EWR-/EFTA-Staaten
An das Freizügigkeitsrecht assoziiert sind die Nicht-EU-Staaten
Island
Liechtenstein
Norwegen
Schweiz
Staatsangehörige von Island, Liechtenstein und Norwegen unterfallen dem FreizügG/EU (§ 1 I Nr. 2, § 12 FreizügG/EU), Staatsangehörige der Schweiz der unmittelbaren Anwendung des FreizügÜbk EU/Schweiz (§ 28 AufenthV).
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Das Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland ist mit Ablauf des "Brexit"-Deals seit 01.01.2021 Drittstaat. Britische Staatsangehörige sind nach § 16 FreizügG/EU zu behandeln, wenn sie Rechte aus dem Austrittsabkommen herleiten, anderenfalls sind sie Drittstaatsangehörige mit visafreien Einreiserechren aus Anhang II EUVisaVO oder § 41 I AufenthV.
Übersicht über die Rechtsstellung von Staatsangehörigen
assoziierter Nicht-EU-Staaten
Island Liechtenstein Norwegen | § 1 I Nr. 2 und § 12 FreizügG/EU |
Schweiz | FreizügÜbk EU/Schweiz § 28 AufenthV |
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland - Rechte aus dem Austrittsabkommen | § 16 FreizügG/EU |
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland - keine Rechte aus dem Austrittsabkommen | Drittstaatsangehörige, visafrei gem. - Anhang II EUVisaVO - § 41 I AufenthV |
Aktuelles 2020 / 2021
1. EU-Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ("Brexit")
Im Zusammenhang mit dem Unionsaustritt sind die nachfolgend genannten Rechtsakte erlassen worden. Kurzzusammenfassung: Britische Staatsangehörige unterliegen § 16 FreizügG/EU, soweit Rechte aus dem Austrittsabkommen bestehen, ansonsten sind sie als Drittstaatsangehörige zu behandeln, unterliegen aber insoweit den Visabefreiungen aus Anhang II EUVisaVO für Einreisen für Aufenthalte bis 90 in 180 Tagen und nach § 41 I AufenthV für darüber hinausgehende Aufenthalte.
Gesetz zur aktuellen Anpassung des FreizügG/EU an das Unionsrecht vom 12.11.2020 BGBl. I 2416 vom 23.11.2020 In Kraft getreten am 24.11.2020 |
Neuregelung des Anwendungsbereichs in § 1 FreizügG/EU
- Nr. 1 - EU-Staatsangehörige ausgenommen Deutsche
- Nr. 2 Staatsangehörige der EWR-Staaten, soweit nicht EU-angehörig
- Nr. 3 Neu Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, soweit Rechte aus dem Austrittsabkommen bestehen
- Nr. 4 und Nr. 5 (drittstaatsangehörige) Familienangehörige und nahestehende Personen der unter Nr. 1 bis Nr. 3 genannten
- Nr. 6 Neu (drittstaatsangehörige) Familienangehörige und nahestehende Personen von deutschen Staatsangehörigen, soweit diese nach Art. 21 AEUV von ihrem Recht auf Freizügigkeit nachhaltig (nicht ausreichend: Dänemark-Ehe, s.u.) Gebrauch gemacht haben (s. auch § 12a FreizügG/EU)
Spezielle Brexit-Regelungen (§ 11 XI, XII, § 16 FreizügG/EU)
Neu § 1 II Nr. 5 FreizügG/EU Definition des Begriffs „Austrittsabkommen“
Das Austrittsabkommen ist das
Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl.-EU C 384I/1 vom 12.11.2019 und ABl.-EU L 29/7 vom 31.01.2020 (Austrittsabkommen) In Kraft getreten 01.02.2020 Bekanntmachung vom 25.02.2020, BGBl. I 316 vom 05.03.2020 |
Britische Staatsangehörige sind die in Art. 2d Austrittsabkommen Genannten.
. § 16 I Satz 1 Antragsfreies und genehmigungsfreies Ausüben des Einreise- und Aufenthaltsrechts nach Teil Zwei Titel II Kapitel 1 des Austrittsabkommens
- § 16 II Satz 1 Aufenthaltsdokument-GB iSv Art. 18 IV Austrittsabkommen (Anlage D 14a AufenthV, Aufdruck „Art. 18 (4) Austrittsabkommen“)
- § 16 III Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB nach Teil Zwei Titel II Kapitel 2 des Austrittsabkommens (Anlage D 14a AufenthV, Aufdruck „Art. 26 Austrittsabkommen“)
Die Regelungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Britische Staatsangehörige, die bis 31.12.2020 ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, haben über den Jahreswechsel 2020 / 2021 hinaus und damit seit 01.01.2021 weiterhin dieselben Rechte wie vor dem Austritt, ohne dass ein Antrag erforderlich ist (§ 16 I FreizügG/EU). Der Aufenthalt ist bis 30.06.2021 der örtlich zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen, diese stellt das Aufenthaltsdokument-GB aus (§ 16 II FreizügG/EU).
Grenzgänger iSv. Art. 9 b) Austrittsabkommen ist, wer in einem oder mehreren Staaten, in denen kein Wohnsitz besteht, eine wirtschaftliche Tätigkeit nach Art. 45 oder 49 AEUV ausübt (als Arbeitnehmer oder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit). Für diese wird gem. § 16 III FreizügG/EU das Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB ausgestellt.
Entsprechende Anwendung des FreizügG/EU auf britische Staatsangehörige
§ 11 XI Entsprechende Anwendung des findet § 3a FreizügG/EU auf nahestehende Personen
§ 11 XII Entsprechende Anwendung der §§ 6, 7 nach Art. 20 Austrittsabkommen
Einführung der neuen Aufenthaltsdokumente-GB
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der AufenthV BGBl. I 2606 vom 03.12.2020 In Kraft getreten 04.12.2020 |
Aufnahme folgender Dokumente in Anlage D 14a AufenthV
- Aufenthaltsdokument-GB (§ 16 II FreizügG/EU)
- Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB (§ 16 III FreizügG/EU)
Musterabbildungen: Anlage D14a AufenthV
Einführungen von Visa-Befreiungen für britische Staatsangehörige, die als Drittstaatsangehörige zu behandeln sind
Britische Staatsangehörige, die keine Rechte aus dem Austrittsabkommen herleiten können, sind Drittstaatsangehörige und unterliegen den Einreisevoraussetzungen des Art. 6 I a)-e) VO (EU) 2016/399 (SGK) und sind von der Visumpflicht befreit nach Anhang II VO (EU) 2018/1806 (EUVisaVO) und § 41 I AufenthV.
Zweite Verordnung zur Änderung der BeschV und der AufenthV BGBl. I 3046 vom 23.12.2020 In Kraft getreten 01.01.2021 |
Erweiterung der Listung in § 41 I AufenthV (visafreie Einreise für einen geplanten Aufenthalt über 90 in 180 Tagen): Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland an vorletzter Stelle vor den USA
Änderung EUVisaVO durch die
Verordnung (EU) 2019/592 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.04.2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ABl.-EU L 103 I/1 vom 12.04.2019 In Kraft getreten 01.01.2021 |
Erweiterung der Listung in Anhang II Teil 1 (visafreie Einreise für einen geplanten Aufenthalt bis 90 in 180 Tagen)
Aufnahme des Vereinigten Königreichs (mit Ausnahme der in Teil 3 genannten britischen Staatsangehörigen) in Anhang II
Anhang II Teil 3 hat den Titel „Britische Staatsangehörige, die nicht britische Bürger sind“. Die Gruppe „Bürger der britischen Überseegebiete (British Overseas Territories Citizens)“ wird ergänzt um den Satz: „Diese Gebiete umfassen Anguilla, Bermuda, das Britische Antarktis-Territorium, das Britische Territorium im Indischen Ozean, die Britischen Jungferninseln, die Kaimaninseln, die Falklandinseln, die Kolonie Gibraltar (mit Zusatz: „Gibraltar ist eine Kolonie der britischen Krone. Es gibt einen Streit zwischen Spanien und dem Vereinigten Königreich über die Souveränität über Gibraltar, ein Gebiet, für das im Lichte der einschlägigen Resolutionen und Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Lösung gefunden werden muss.“), Montserrat, die Pitcairninseln, St. Helena, Ascension und Tristan de Cunha, Südgeorgien und die Südlichen Sandwichinseln und die Turks- und Caicosinseln.
2. Erschleichen eines Aufenthaltsdokuments
nach dem FreizügG/EU
Das Erschleichen eines Aufenthaltstitels nach § 95 II Nr. 2 AufenthG bezieht sich nur auf Aufenthaltstitel iSv. § 4 I Nr. 2 AufenthG. Für Aufenthaltskarten u.a. Dokumente nach dem FreizügG/EU gilt § 9 I Freizügg/EU.
Das Erschleichen eines Aufenthaltsdokumentes nach § 9 I FreizüG/EU bezieht sich mit Einführung der neuen Dokumente nach § 16 II und § 16 III FreizügG/EU auf folgende Tatobjekte
- Aufenthaltskarte (§ 5 I und § 5 VII FreizügG/EU, Anlage D 14a AufenthV)
- Daueraufenthaltskarte (§ 5 V S. 2 FreizügG/EU, Anlage D 14a AufenthV)
- Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht (§ 5 V S. 1 FreizügG/EU, Anlage D 15 AufenthV)
- Aufenthaltsdokument-GB (§ 16 II FreizügG/EU, Anlage D 14a AufenthV)
- Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB (§ 16 III FreizügG/EU, Anlage D 14a AufenthV)
3. FreizügG/EU jetzt auch auf
Rückkehrfälle anwendbar
Das FreizügG/EU gilt jetzt auch für die drittstaatsangehörigen Familienangehörigen und nahestehenden Personen von deutschen Staatsangehörigen, soweit diese nach Art. 21 AEUV von ihrem Recht auf Freizügigkeit nachhaltig Gebrauch gemacht haben (§ 1 I Nr. 6, § 12a FreizügG/EU), d.h. also in „Rückkehrfällen“. Kein Rückkehrfall liegt vor im Falle fehlender Nachhaltigkeit des Gebrauchs (Tourismus, "Dänemark-Ehe"). Die Neuregelung greift daher die bisherige Auslegung durch EuGH und BVerwG auf.
Unverändert ist das FreizügG/EU nicht auf Deutsche anwendbar (vgl. Begriff des Unionsstaatsangehörigen in § 1 II Nr. 1 FreizügG/EU neuer Fassung vom 12.11.2020 bzw § 1 FreizügG/EU alter Fassung - Staatsangehörige anderer EU-Staaten).
Damit fallen auch drittstaatsangehörige Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger grundsätzlich nur unter den regulären Familiennachzug nach dem AufenthG, solange der Lebensmittelpunkt und ständige Aufenthaltsort im Inland liegt. Nur in Rückkehrfällen - also wenn deutsche Staatsangehörige nach nachhaltiger Ausübung des Freizügigkeitsrechts im EU-Ausland zusammen mit einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen ins Inland zurückkehren - findet das FreizügG/EU in der neuen Fassung nach § 1 I Nr. 6 und § 12a FreizügG/EU Anwendung auf drittstaatsangehörige Familienangehörigen von deutschen Staatsangehörigen.
4. EJR Mazedonien in Nordmazedonien umbenannt
Umbenennung des EU-Beitrittskandidatenlandes Mazedonien.
Bis 11.02.2019 Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien.
Seit 12.02.2019 Republik Nordmazedonien.
Quelle: skopje.diplo.de/mk-de/themen/willkommen/laenderinfos/aussenpolitik,
abgerufen 15.03.2020
Länderkennung: MKD (unverändert)
Amtliche Bezeichnung:
Republik Nordmazedonien / РЕПУБЛИКА СEΒEPHA МАКЕДОНИJA / REPUBLIC OF NORTH MACEDONIA_REPUBLIQUE DE MACEDOINE DU NORD
Quelle: EU-PRADO, abgerufen 05.01.2021
5. Arbeitnehmerfreizügigkeit
Durch EuGH, Urteil vom 20.12.2017 – C-442/16, Rs. „Gusa“ – wurde entschieden, dass ein EU-Staatsangehöriger, der nach mehr als einem Jahr Erwerbstätigkeit als Selbständiger in einem anderen EU-Staat wegen Arbeitsmangels infolge Konjunkturrückganges seine Tätigkeit unabhängig von seinem Willen aufgegeben hat, seinen Status als Freizügigkeitsberechtigter behält. Art. 7 RL 2004/38/EG findet insoweit nicht nur Anwendung auf Arbeitnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, sondern auch auf Selbständige. Quelle: EuGH, Pressemitteilungen.
6. Abgeleitetes Freizügigkeitsrecht
Nach EuGH, Urteil vom 14.11.2017 – Rs. C-165/16 - besteht das abgeleitete Freizügigkeitsrecht weiterhin auch im Falle der Einbürgerung des EU-Staatsangehörigen in die Staatsangehörigkeit des Aufenthalts-EU-Staates.
7. Dänemark-Ehe kein "Rückkehrfall"
Die frühere Rechtsprechung dazu in
BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C.17.09
BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 23.09
BayVGH, Beschluss vom 26.01.2016 - 10 Cs 16.64
ist inzwischen berücksichtigt in § 12a FreizügG/EU (s.o., 3.)
Vgl. dazu auch
EuGH, Urteil vom 12.03.2014
- Rs. C-456/12, 457/12 -
zum Rückkehrfall und
zur Dänemark-Ehe
Der EuGH bestätigt mit Urteil vom 12.03.2014 – Rs. C-456/12, dass die Freizügigkeitsrichtlinie RL 2004/38/EG auf die darin nicht geregelten Rückkehrfälle entsprechend anwendbar ist (Rdnr. 49, 50), für den Aufenthalt in einem anderen EU-Staat aber mehrere Kurzaufenthalte – hier berufsbedingtes Pendeln – nicht ausreichend sind (Rdnr. 51-56, 59). Erforderlich wäre eine Aufenthaltsdauer in einem anderen EU-Staat, "die es ermöglicht, ein Familienleben zu entwickeln oder zu festigen" (Rdnr. 51, 54).
Bestätigt wird damit die Rechtsprechung zur „Dänemark-Ehe“, wonach ein Rückkehrerfall nicht vorliegt, wenn das Freizügigkeitsrecht nicht nachhaltig ausgeübt wird und die Intensität des Kontaktes zum Ausreisestaat gering ist (BVerwG, Beschluss vom 16.11.2010 - 1 C 17.09; VG Ansbach, Beschluss vom 08.02.2013 - AN 5 S 13.00221; BayVGH, Beschluss vom 26.01.2016 - 10 Cs 16.64).
Stand 01.01.2021