Menschenhandel
HS III M 18
Stand 15.03.2020
Fotos:
ZONTA-Buswerbung
in Lübeck gegen Menschen-handel und andere Formen von Gewalt gegen Frauen
© ZONTA Club Lübeck, 23552 Lübeck
Gesetzestexte für den Unterricht
Strafgesetzbuch §§ 232-233a StGB in der Fassung
durch die Gesetzesänderung BGBl. I 2226 vom 14.10.2016
Aufenthaltsgesetz §§ 25 IVa, 59 VII AufenthG
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz § 10a SchwArbG
Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz der Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates, ABl.-EU L 101/1 vom 15.04.2011
Richtlinie 2013/33/EU es Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl.-EU L 180/96 vom 29.06.2013
Art. 2k), 21, 22
Aktuelles
Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des BZRG
sowie des SGB VIII vom 11. Oktober 2016
BGBl. I 2226 vom 14.10.2016
In Kraft getreten 15.10.2016
Ziel der Gesetzesänderung:
Umsetzung der
Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 05. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz der Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates, ABl.-EU L 101/1 vom 15.04.2011
I.) Neufassung der §§ 232-233a StGB
1.) § 232 StGB – Menschenhandel
Abs. 1 Satz 1
Tatsituation: Ausnutzung der persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage des Opfers oder der auslandsspezifischen Hilflosigkeit des Opfers oder Opferstatus Alter unter 21 Jahre
Tathandlung:
- Anwerbung,
- Beförderung,
- Weitergabe,
- Beherbergung oder
- Aufnahme
des Opfers
Tatziel:
1. Ausbeutung
a) sexuelle Ausbeutung
b) Arbeitsausbeutung
c) Ausbeutung zur Bettelei
d) Ausbeutung zur Begehung einer Straftat
2. Halten in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft o.ä. Verhältnissen oder
3. Organentnahme
Abs. 1 Satz 2
Definition der Arbeitsausbeutung und ausbeuterischen Beschäftigung
Abs. 2
Qualifikation durch
1. Begehung mit Gewalt, Drohung oder List oder
2. durch Entführung oder Sichbemächtigen
Abs. 3 Satz 1
Qualifikation bei
1. minderjährigem Opfer,
2. schwerer Misshandlung oder leichtfertig verursachter Gefahr des Todes oder schwerer Gesundheitsschädigung oder
3. gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung
Abs. 3 Satz 2
Schwerere Qualifikation in Fällen des Abs. 2 iVm. Abs. 3
2.) § 232a StGB – Zwangsprostitution
Abs. 1
Tatsituation: Wie in § 232 I StGB
Tathandlung: Veranlassen zur
1. Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder
2. Vornahme oder Vornehmenlassen sexueller Handlungen
Abs. 3
Qualifikation bei Gewalt, Drohung oder List
Abs. 6
- Satz 1 - Nachfragebekämpfung (Art. 18 IV RL) durch Strafbarkeit des Freiers
- Satz 2 - Strafausschließungsgrund bei freiwilliger Anzeige der Zwangsprostitution durch den Freier
3.) § 232b StGB – Zwangsarbeit
Abs. 1
Tatsituation: Wie in § 232 I StGB
Tathandlung: Veranlassen zur/zum
1. Aufnahme oder Fortsetzung einer ausbeuterischen Beschäftigung iSv. § 232 I Satz 2 StGB
2. Begeben in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft
3. Aufnahme oder Fortsetzung ausbeuterischer Bettelei
Abs. 3
Qualifikation bei Gewalt, Drohung oder List
4.) § 233 StGB – Ausbeutung der Arbeitskraft
Abs. 1
Tatsituation: Wie in § 232 I StGB
Tathandlung: Ausbeutung durch
1. ausbeuterischen Beschäftigung iSv. § 232 I Satz 2 StGB,
2. Bettelei oder
3. Begehung von Straftaten
Abs. 2
Qualifikation durch Misshandlung oder Verursachung wirtschaftlicher Notlage
5.) § 233a StGB – Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
6.) Anpassung der Bezugsvorschrift § 6 Nr. 4 StGB und der Katalogtatbestände §§ 126 I Nr. 4, 138 I Nr. 6 StGB
II. Weitere Gesetzesänderungen
Anpassung
- §§ 100a, 100c, 100gStPO (Katalogtaten)
- § 154c II StPO (Aufnahme des Menschenhandels neben Nötigung und Erpressung in die Bezugstaten)
- § 10a SchwArbG
- Visawarndateigesetz
- AZRG, AZR-DVO
- § 25 IVa Satz 1 AufenthG (Opferschutz-Aufenthaltstitel für drittstaatsangehörige Opfer nach der RL 2004/81/EG für die Aussage als Zeugin/Zeuge im Verfahren gegen den Täter)
Hintergrund
Neu gefasst wird der Begriff des Menschenhandels:
Art. 2 I der RL verpflichtet die EU-Staaten, folgende Handlungen als Straftatbestand zu erfassen: Die
- Anwerbung,
- Beförderung,
- Verbringung,
- Beherbergung
- oder Aufnahme von Personen,
- einschließlich Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Person
durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisse seiner Person, die die Kontrolle über eine andere Person hat, zur Ausbeutung. Nach Art. 2 II der RL liegt eine besondere Schutzbedürftigkeit vor, wenn die betreffende Person keine wirkliche oder für sie annehmbare andere Möglichkeithat, als sich dem Missbrauch zu beugen.
Ausbeutung umfasst nach Art. 2 III der RL mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen der sexuellen Ausbeutung, Zwangsarbeit oder erzwungene Dienstleistungen, einschließlich Betteltätigkeiten, Sklaverei, oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ausnutzung strafbarer Handlungen oder die Organentnahme.
Das Einverständnis des Opfers mit der Ausbeutung ist nach Art. 2 IV der RL unerheblich, wenn eines der in Art. 2 I der RL genannten Tatmittel vorliegt. Einen besonderen Schutz auch in Fällen ohne die in Art. 2 I der RL aufgezählten Tatmittel sieht Art. 2 V, VI der RL für Personen unter 18 Jahren vor.
Hinsichtlich Strafverfolgung und Opferschutz legt Art. 4 der RL bestimmte Mindestmaße für die Strafandrohungsobergrenzen im innerstaatlichen Strafrecht der EU-Staaten fest. Art. 8 der RL schreibt die Straffreiheit für Opfer im Hinblick auf Straftaten vor, zu deren Begehung sie sich gezwungen sehen, weil sie den in Art. 2 der RL genannten Taten ausgesetzt sind. Nach den Erwägungsgründen Nr. 17-21 der RL soll die RL neben der Strafverfolgung der Tatverdächtigen auch die Gewährleistung von Schutz und Unterstützung der Opfer regeln, unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Daher sieht Art. 11 der RL vor, Opfern von Menschenhandel Unterstützung und Betreuung zugewähren, die nicht von der Bereitschaft zur Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden abhängig gemacht werden darf (Art. 11 III der RL). Die Betreuung von Opfern mit besonderen Bedürfnissen infolge der Möglichkeit einer Schwangerschaft oder auf Grund gesundheitlicher Gründe wird besonders hervorgehoben (Art. 11 VII der RL).
Art. 12 II der RL schreibt vor, den Opfern Zugang zu einer Rechtsberatung zu ermöglichen, um Entschädigungsansprüche gegen die Täter durchzusetzen.Die Rechtsberatung hat für Opfer, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, unentgeltlich zu erfolgen.
Nach Art. 12 III der RL ist sicherzustellen, dass Opfer auf Grundlage einer individuellen Risikoeinschätzung geschützt werden. Darin eingeschlossen ist der Zugang zu Zeugenschutzprogrammen oder vergleichbaren Schutzmaßnahmen.
Nach Art. 12 IV der RL ist sicherzustellen, dass unter Wahrung der Rechte der Strafverteidiger das Risiko einer sekundären Viktimisierung zu vermeiden ist. Hervorgehoben wird die Vermeidung von
- nicht erforderlichen Wiederholungen von Vernehmungen,
- Sichtkontakt zwischen Opfer und Beschuldigtem in Vernehmungssituationen,
- Zeugenaussagen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen und
- nicht erforderlichen Fragen zum Privatleben des Opfers.
Die Umsetzungsfrist für die RL 2011/36/EU ist am 06.04.2013 abgelaufen, die Umsetzung durch Änderung der §§ 232-233a StGB zum 15.10.2016 erfolgt.
Status von Opfern von Menschenhandel
in anderen EU-Rechtsakten
- EU-Rückführungsrichtlinie,
- EU-Asylverfahrensrichtlinie und
- EU-Aufnahmerichtlinie
EU-Rückführungsrichtlinie RL 2008/115/EG
Gegen Opfer von Menschenhandel mit Opferschutzaufenthaltstitel darf gem. Art. 11 III Satz 2 EU-Rückführungsrichtlinie auch nach Abschiebung kein Einreiseverbot verhängt werden. Eine entsprechende Regelung fehlt in der nationalen Umsetzungsvorschrift § 11 AufenthG.
EU-Asylrichtlinien RL 2013/32/EU und RL 2013/33/EU
Drittstaatsangehörige Opfer von Menschenhandel sind im Asylverfahren und Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz neben anderen Gewaltopfern und Folteropfern gem. Art. 2k), 21, 22 RL 2013/33/EU (EU-Aufnahmerichtlinie) als besonders schutzbedürftige Personen zu behandeln. Gem. Art. 24 I, II RL 2013/32/EU (EU-Verfahrensrichtlinie) kann daraus folgen, dass einem Opfer von Menschenhandel im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz besondere Verfahrensgarantien zuzusprechen sind. Beide Richtlinien sind am 19.07.2013 in Kraft getreten, die Umsetzungsfrist ist am 21.07.2015 abgelaufen und die Umsetzung bisher nicht erfolgt.
Stand 15.03.2020