Till S.-Mehrings 

Hochschule des Bundes

EU gegen Menschenhandel 



Stand November 2021



 

 

 

 






 

Fotos:

ZONTA-Buswerbung in Lübeck gegen Menschenhandel und andere Formen von Gewalt gegen Frauen


© 2019 ZONTA Club Lübeck, 23552 Lübeck



EU-Grundrechte-Charta


Art. 5 I - Verbot der Sklaverei

Art. 5 II - Verbot von Zwangs- oder Pflichtarbeit

Art. 5 III - Verbot von Menschenhandel


Opferschutz, Strafverfolgung und Bekämpfung des Menschenhandels


Europäische Kommission


MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Die Strategie der EU zur Bekämpfung des Menschenhandels 2021

COM (2021) 171 final vom 14.04.2021

Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz der Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates, ABl.-EU L 101/1 vom 15.04.2011


Die RL 2011/36/EU regelt Vorgaben zur Definition des Menschenhandels,  zu Mindestanforderungen an die Strafverfolgung sowie Betreuung und Schutz von Opfern. Die RL gilt in allen EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark und Großbritannien. Sie ersetzt den früheren EU-Rahmenbeschluss und geht deutlich über die dortigen Vorgaben hinaus. Neben der bereits im EU-Rahmenbeschluss genannten sexuellen Ausbeutung und Ausbeutung der Arbeitskraft wird jetzt als Unterfall der Arbeitsausbeutung die Ausbeutung für Betteltätigkeiten besonders genannt und zusätzlich der Menschenhandel zur Organentnahme mit aufgenommen (Erwägungsgrund (11) der RL).


Die Umsetzungsfrist für die RL 2011/36/EU ist am 06.04.2013 abgelaufen, die Umsetzung durch Änderung der §§ 232-233a StGB ist erst durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des BZRG - BGBl. I 2226 vom 14.10.2016 - erfolgt.


Aufenthaltsrecht und Opferschutz


Richtlinie 2004/81/EG des des Rates über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer von Menschenhandel sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den Behörden kopperieren, ABl.-EU L 261/19 vom 06.08.2004

Noch immer wird die im EU-Recht vorgesehene Erholungs- und Bedenkzeit für die Entscheidung über den Antrag auf eine EU-Opferschutz-Aufenthaltserlaubnis (§§ 25 IVa, 52 V AufenthG) als Ausreisefrist geregelt (§ 59 VII AufenthG) und nicht als Erlaubnisfiktion wie in §§ 25 I Satz 3, 81 III AufenthG.


Asyl und internationaler Schutz


Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes, ABl.-EU L 180/60 vom 29.06.2013 (EU-Asylverfahrensrichtlinie)


Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl.-EU L 180/96 vom 29.06.2013 (EU-Aufnahmerichtlinie)


Drittstaatsangehörige Opfer von Menschenhandel sind im Asylverfahren und Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz neben anderen Gewaltopfern und Folteropfern gem. Art. 2k), 21, 22 RL 2013/33/EU (EU-Aufnahmerichtlinie) als besonders schutzbedürftige Personen zu behandeln. Gem. Art. 24 I, II RL 2013/32/EU (EU-Verfahrensrichtlinie) kann daraus folgen, dass einem Opfer von Menschenhandel im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz besondere Verfahrensgarantien zuzusprechen sind. Beide Richtlinien sind am 19.07.2013 in Kraft getreten, die Umsetzungsfrist ist am 21.07.2015 abgelaufen und die Umsetzung im Gesetzgebungsverfahren bisher nicht erfolgt.


Stand November 2021