EU gegen Menschenhandel
Stand November 2021
Fotos:
ZONTA-Buswerbung in Lübeck gegen Menschenhandel und andere Formen von Gewalt gegen Frauen
© 2019 ZONTA Club Lübeck, 23552 Lübeck
EU-Grundrechte-Charta
Art. 5 I - Verbot der Sklaverei
Art. 5 II - Verbot von Zwangs- oder Pflichtarbeit
Art. 5 III - Verbot von Menschenhandel
Opferschutz, Strafverfolgung und Bekämpfung des Menschenhandels
Europäische Kommission
MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Die Strategie der EU zur Bekämpfung des Menschenhandels 2021
COM (2021) 171 final vom 14.04.2021
Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz der Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates, ABl.-EU L 101/1 vom 15.04.2011
Die Umsetzungsfrist für die RL 2011/36/EU ist am 06.04.2013 abgelaufen, die Umsetzung durch Änderung der §§ 232-233a StGB ist erst durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des BZRG - BGBl. I 2226 vom 14.10.2016 - erfolgt.
Aufenthaltsrecht und Opferschutz
Richtlinie 2004/81/EG des des Rates über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer von Menschenhandel sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den Behörden kopperieren, ABl.-EU L 261/19 vom 06.08.2004
Noch immer wird die im EU-Recht vorgesehene Erholungs- und Bedenkzeit für die Entscheidung über den Antrag auf eine EU-Opferschutz-Aufenthaltserlaubnis (§§ 25 IVa, 52 V AufenthG) als Ausreisefrist geregelt (§ 59 VII AufenthG) und nicht als Erlaubnisfiktion wie in §§ 25 I Satz 3, 81 III AufenthG.
Asyl und internationaler Schutz
Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes, ABl.-EU L 180/60 vom 29.06.2013 (EU-Asylverfahrensrichtlinie)
Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl.-EU L 180/96 vom 29.06.2013 (EU-Aufnahmerichtlinie)
Drittstaatsangehörige Opfer von Menschenhandel sind im Asylverfahren und Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz neben anderen Gewaltopfern und Folteropfern gem. Art. 2k), 21, 22 RL 2013/33/EU (EU-Aufnahmerichtlinie) als besonders schutzbedürftige Personen zu behandeln. Gem. Art. 24 I, II RL 2013/32/EU (EU-Verfahrensrichtlinie) kann daraus folgen, dass einem Opfer von Menschenhandel im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz besondere Verfahrensgarantien zuzusprechen sind. Beide Richtlinien sind am 19.07.2013 in Kraft getreten, die Umsetzungsfrist ist am 21.07.2015 abgelaufen und die Umsetzung im Gesetzgebungsverfahren bisher nicht erfolgt.
Stand November 2021