Europäische Union (EU) / Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
Stand Januar 2024
Pässe und ID-Card überlassen von den Botschaften von Norwegen und Schweden und Innenministerium Dänemark
1. EU-Staaten
Die Europäische Union zählt mit Stand 01.01.2021 infolge des Unionsaustritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland 27 Mitgliedstaaten:
Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland | Italien Kroatien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen | Portugal Rumänien Slowakei Slowenien Schweden Spanien Tschechische Republik Ungarn Republik Zypern |
Folgende Besonderheiten gelten für bestimmte Regionen:
Dänemark
Art. 355 V a) Keine Anwendung des AEUV auf die Färöer (Føroyar)
Art. 355 II, Anhang II – Grönland (Kalaallit Nunaat, Grønland): Geltung des Assoziierungssystems des Vierten Teils
Frankreich
Zum Frankreich zuzurechnenden Zollgebiet der EU gehört auch Monaco gem. Art. 4 II a) VO (EU) Nr. 952/2013, Abl.-EU L 269/1.
2. EU-Beitrittskandidaten
Aktuell neu 2022 ist die Aufnahme der Republik Moldau und der Ukraine in die Listung der Beitrittskandidaten und von Georgien in die Listung potenzieller Beitrittskandidaten.
Jeder Europäische Staat kann den EU-Beitritt beantragen und muss für den Beitritt die Kopenhagener Kriterien erfüllen. Aktueller Stand der Beitrittsverfahren:
EU-Kandidatenländer | Potenzielle EU-Kandidatenländer | |
Albanien | Nordmazedonien | Georgien |
Quelle: https://european-union.europa.eu/principles-countries-history/joining-eu_de
Abgerufen 23.01.2024
3. EWR-/EFTA-Staaten
An das Freizügigkeitsrecht assoziiert sind die Nicht-EU-Staaten
Island
Liechtenstein
Norwegen
Schweiz
Staatsangehörige von Island, Liechtenstein und Norwegen unterfallen dem FreizügG/EU (§ 1 I Nr. 2, § 12 FreizügG/EU), Staatsangehörige der Schweiz der unmittelbaren Anwendung des FreizügÜbk EU/Schweiz (§ 28 AufenthV).
Alle vier Staaten sind EFTA-Staaten und mit Ausnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft auch EWR-Staaten.
Quelle: https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/aussenpolitik/internationale-organisationen/die-europaeischefreihandelsassoziationeftaunddereuropaeischewirt.html, abgerufen 15.03.2022
4. Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Das Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland ist mit Ablauf des "Brexit"-Deals seit 01.01.2021 Drittstaat. Britische Staatsangehörige sind nach § 16 FreizügG/EU zu behandeln, wenn sie Rechte aus dem Austrittsabkommen herleiten, anderenfalls sind sie Drittstaatsangehörige mit visafreien Einreiserechren aus Anhang II EUVisaVO oder § 41 I AufenthV.
Übersicht über die Rechtsstellung von Staatsangehörigen
assoziierter Nicht-EU-Staaten
Island Liechtenstein Norwegen | § 1 I Nr. 2 und § 12 FreizügG/EU |
Schweiz | FreizügÜbk EU/Schweiz § 28 AufenthV |
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland - Rechte aus dem Austrittsabkommen | § 16 FreizügG/EU |
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland - keine Rechte aus dem Austrittsabkommen | Drittstaatsangehörige, visafrei gem. - Anhang II EUVisaVO - § 41 I AufenthV |
5. Drittstaaten
Als Drittstaaten werden die Staaten außerhalb der EU- und unionsassoziierten EWR-/EFTA-Staaten behandelt, also auch das Bereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. Drittstaatsangehörige sind die Personenkreise, die das EU-Freizügigkeitsrecht nicht in Anspruch nehmen können. Der Begriff wird in Art. 2 Nr. 16 VO (EU) 2016/399 - ABl.-EU L 77/1 vom 23.03.2016 - festgelegt.
Stand Januar 2024