Till S.-Mehrings 

Hochschule des Bundes

Europäische Union (EU) / Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) 

 

Stand Januar 2024 



 


Pässe und ID-Card überlassen von den Botschaften von Norwegen und Schweden und Innenministerium Dänemark





1. EU-Staaten


Die Europäische Union zählt mit Stand 01.01.2021 infolge des Unionsaustritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland 27 Mitgliedstaaten: 

Belgien

Bulgarien

Dänemark

Deutschland

Estland

Finnland

Frankreich

Griechenland

Irland

Italien

Kroatien

Lettland

Litauen

Luxemburg

Malta

Niederlande

Österreich

Polen

Portugal

Rumänien

Slowakei

Slowenien

Schweden

Spanien

Tschechische Republik

Ungarn

Republik Zypern

Folgende Besonderheiten gelten  für bestimmte Regionen:


Dänemark

Art. 355 V a) Keine Anwendung des AEUV auf die Färöer (Føroyar) 

Art. 355 II, Anhang II – Grönland (Kalaallit Nunaat, Grønland): Geltung des Assoziierungssystems des Vierten Teils


Frankreich

Zum Frankreich zuzurechnenden Zollgebiet der EU gehört auch Monaco gem. Art. 4 II a) VO (EU) Nr. 952/2013, Abl.-EU L 269/1. 



2. EU-Beitrittskandidaten


Aktuell neu 2022 ist die Aufnahme der Republik Moldau und der Ukraine in die Listung der Beitrittskandidaten und von Georgien in die Listung potenzieller Beitrittskandidaten.

Jeder Europäische Staat kann den EU-Beitritt beantragen und muss für den Beitritt die Kopenhagener Kriterien erfüllen. Aktueller Stand der Beitrittsverfahren: 


EU-Kandidatenländer


Potenzielle EU-Kandidatenländer

Albanien
Bosnien und Herzegowina
Republik Moldau
Montenegro

Nordmazedonien
Serbien
Türkei
Ukraine

Georgien
Republik Kosovo

Quelle: https://european-union.europa.eu/principles-countries-history/joining-eu_de

Abgerufen 23.01.2024


3. EWR-/EFTA-Staaten


An das Freizügigkeitsrecht assoziiert sind die Nicht-EU-Staaten


Island

Liechtenstein

Norwegen

Schweiz


Staatsangehörige von Island, Liechtenstein und Norwegen unterfallen dem FreizügG/EU (§ 1 I Nr. 2, § 12 FreizügG/EU), Staatsangehörige der Schweiz der unmittelbaren Anwendung des FreizügÜbk EU/Schweiz (§ 28 AufenthV).

Alle vier Staaten sind EFTA-Staaten und mit Ausnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft auch EWR-Staaten.

Quelle: https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/aussenpolitik/internationale-organisationen/die-europaeischefreihandelsassoziationeftaunddereuropaeischewirt.html, abgerufen 15.03.2022


4. Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland


Das Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland ist mit Ablauf des "Brexit"-Deals seit 01.01.2021 Drittstaat. Britische Staatsangehörige sind nach § 16 FreizügG/EU zu behandeln, wenn sie Rechte aus dem Austrittsabkommen herleiten, anderenfalls sind sie Drittstaatsangehörige mit visafreien Einreiserechren aus Anhang II EUVisaVO oder § 41 I AufenthV.


Übersicht über die Rechtsstellung von Staatsangehörigen

assoziierter Nicht-EU-Staaten

Island

Liechtenstein

Norwegen

§ 1 I Nr. 2 und § 12 FreizügG/EU

Schweiz

FreizügÜbk EU/Schweiz

§ 28 AufenthV

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland - Rechte aus dem Austrittsabkommen

§ 16 FreizügG/EU

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland - keine Rechte aus dem Austrittsabkommen

Drittstaatsangehörige, visafrei gem.

- Anhang II EUVisaVO

- § 41 I AufenthV


5. Drittstaaten


Als Drittstaaten werden die Staaten außerhalb der EU- und unionsassoziierten EWR-/EFTA-Staaten behandelt, also auch das Bereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. Drittstaatsangehörige sind die Personenkreise, die das EU-Freizügigkeitsrecht nicht in Anspruch nehmen können. Der Begriff wird in Art. 2 Nr. 16 VO (EU) 2016/399 - ABl.-EU L 77/1 vom 23.03.2016 - festgelegt.


Stand Januar 2024