Till S.-Mehrings 

Hochschule des Bundes

EÜPV und Straßburger Abkommen




Stand März 2022





Pässe überlassen von den Konsulaten der Ausstellerstaaten

 



Ratifizierte bilaterale und multilaterale Verträge

unabhängig von der EU


1. Europäisches Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats vom 13.12.1957 (EÜPV)


BGBl. 1959 II S. 389, 395

Aktualisierungen:

BGBl. 2008 II 212 vom 26.03.2008

BGBl. 2013 II 1524 vom 22.11.2013

 

Vertragsstaaten

Belgien
Deutschland
Frankreich
Griechenland
Italien
Liechtenstein
Luxemburg
Malta
Republik Moldau 
(nicht ratifiziert)
Niederlande

Österreich
Portugal
Schweiz
Slowenien
Spanien
Türkei 
(einseitig suspendiert)
Ukraine 
(zweiseitig suspendiert)
Ungarn

Zypern 
(nicht ratifiziert)

Vereinbart wird im Abkommen die gegenseitige Gewährung der Einreise mit dem im Anhang gelisteten Reisedokumenten. Dazu gehören u.a. auch bis zu einem Jahr abgelaufene (Deutschland) und bis zu fünf Jahre abgelaufene Reisepässe und / oder ID-Cards.

 

2. Europäisches Übereinkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges für Flüchtlinge vom 20.04.1959


BGBl. 1961 II 1097 (Straßburger Abkommen)


Die Vertragsstaaten des Straßburger Abkommens gewähren gegenseitig die visafreie Einreise mit einem von einem anderen Vertragsstaat ausgestellten RAW 1951 nach der GFK und den Aufenthalt bis zu drei Monaten. Voraufenthaltszeiten in anderen Schengen-Staaten werden nicht angerechnet.


In innerstaatlichen deutschen Recht ist die Regelung umgesetzt in § 16, Anlage A Nr. 3 AufenthV. 

 

Vertragsstaaten

Belgien
Dänemark
Deutschland
Finnland
Irland
Island
Italien
Liechtenstein
Luxemburg
Malta
Niederlande

Norwegen
Polen
Portugal
Rumänien
Schweden
Schweiz
Slowakei
Spanien
Tschechische Republik
Ungarn


Für Inhaber von RAW 1951 anderer nicht zum Straßburger Abkommen gehörender EU-Staaten oder visafreier Drittstaaten richtet sich die visafreie Einreise nach Art. 4 II c) und 6 II b) VO (EU) 2018/1806 (EUVisaVO), § 18 AufenthV.








Stand März 2022