EÜPV und Straßburger Abkommen
Stand März 2022
Pässe überlassen von den Konsulaten der Ausstellerstaaten
Ratifizierte bilaterale und multilaterale Verträge
unabhängig von der EU
1. Europäisches Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats vom 13.12.1957 (EÜPV)
BGBl. 1959 II S. 389, 395
Aktualisierungen:
BGBl. 2008 II 212 vom 26.03.2008
BGBl. 2013 II 1524 vom 22.11.2013
Vertragsstaaten
Belgien | Österreich |
Vereinbart wird im Abkommen die gegenseitige Gewährung der Einreise mit dem im Anhang gelisteten Reisedokumenten. Dazu gehören u.a. auch bis zu einem Jahr abgelaufene (Deutschland) und bis zu fünf Jahre abgelaufene Reisepässe und / oder ID-Cards.
2. Europäisches Übereinkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges für Flüchtlinge vom 20.04.1959
BGBl. 1961 II 1097 (Straßburger Abkommen)
Die Vertragsstaaten des Straßburger Abkommens gewähren gegenseitig die visafreie Einreise mit einem von einem anderen Vertragsstaat ausgestellten RAW 1951 nach der GFK und den Aufenthalt bis zu drei Monaten. Voraufenthaltszeiten in anderen Schengen-Staaten werden nicht angerechnet.
In innerstaatlichen deutschen Recht ist die Regelung umgesetzt in § 16, Anlage A Nr. 3 AufenthV.
Vertragsstaaten
Belgien | Norwegen |
Für Inhaber von RAW 1951 anderer nicht zum Straßburger Abkommen gehörender EU-Staaten oder visafreier Drittstaaten richtet sich die visafreie Einreise nach Art. 4 II c) und 6 II b) VO (EU) 2018/1806 (EUVisaVO), § 18 AufenthV.
Stand März 2022