Schengener Grenzkodex VO (EU) 2016/399 (SGK)
Stand Januar 2023
Rechtsgrundlage
Verordnung (EU) 2016/399 vom 09.03.2016
über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
ABl.-EU L 77/1 vom 23.03.2016
In Kraft getreten 12.04.2016
Berichtigung durch
ABl.-EU L 272/69 vom 31.10.2018
(Umbennung von Gemeinschaftskodex in Unionskodex)
1. Schengen-Vollanwenderstaaten
Schengen-Vollanwenderstaaten sind die Staaten, die den SGK vollständig - auch hinsichtlich der Schengen-Binnengrenzen - anwenden. Schengen-Vollanwender sind
Belgien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Island Italien | Kroatien Lettland Liechtenstein Litauen Luxemburg Malta Niederlande Norwegen Österreich | Polen Portugal Schweden Schweiz Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn |
Dänemark: Sonderregelungen für Färöer und Grönland
Kroatien: Abschaffung der systematischen Grenzkontrollen auf Landweg und Seeweg Januar 2023, auf dem Luftweg mit Umstellung von Winter- auf Sommerflugplan am 26. März 2023
Spanien: Sonderregelungen für Ceuta und Melilla (Art. 41 SGK)
Für Dänemark gilt wie immer die nationale Umsetzungsoption für eine Entscheidung des dänischen Gesetzgebers über eine Umsetzung als innerstaatliches Recht.
In den Schengen-assoziierten Nicht-EU-Staaten
Island
Liechtenstein
Norwegen
Schweiz
gilt der SGK als umgesetztes innerstaatliches Recht.
2. Schengen-Teilanwenderstaaten
Schengen-Teilanwenderstaaten sind die Staaten, die nach den Anhängen zur jeweiligen EU-Beitrittsakte nur die Regelungen des SGK über die Außengrenzen, aber nicht die Regelungen über die Binnengrenzen anwenden. Schengen-Teilanwender sind
Bulgarien
Rumänien
Republik Zypern
3. Schengen-wirksame Aufenthaltstitel
Die letzte umfassende Mitteilung der Listen Schengen-wirksamer nationaler Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige iSv. Art. 2 Nr. 16 VO (EU) 2016/399 erfolgte durch die
Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln nach Art. 2 Nr. 16 VO (EU) 2016/399 |
Die Listung ist von Bedeutung für die Reiserechte für Drittstaatsangehörige als Inhaber nationaler Aufenthaltstitel und nationaler Visa Kat D nach Art. 21 und 21 IIa SDÜ und Art. 6 V a) VO (EU) 2016/399.
Stand Januar 2023