Till S.-Mehrings 

Hochschule des Bundes

Aktuelles 2024

 

Letzte für den FH-Unterricht wichtige Änderungen u.a.


I. Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten

BGBl. I Nr. 382 vom 22. Dezember 2023,

in Kraft getreten 23. Dezember 2023


Erweiterung der Listung sicherer HKL in

Anlage II zu § 29a AsylG um die Staaten

Georgien

Republik Moldau



II. Gesetz zur Verbesserung der Rückführung
(Rückführungsverbesserungsgesetz)

vom 21. Februar 2024,
BGBl. I Nr. 54 vom 26. Februar 2024,
in Kraft getreten am 27. Februar 2024


1. Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Zurückweisung (§ 11 I Satz 2 AufenthG)

Nach § 11 I Satz 2 AufenthG ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot über die bisherigen Sachverhalte (Ausweisung, Zurückschiebung, Abschiebung) und über Art. 11 I RL 2008/115/EG (EU-Rückführungsrichtlinie) hinaus auch für den Fall der Zurückweisung - korrekt eigentlich Einreiseverweigerung nach Art. 14 I VO (EU) 2016/399 (SGK) - wegen eines Einreiseversuchs unter Nutzung falscher oder verfälschter Dokumente vorgesehen.


2. Einschleusen Drittstaatsangehöriger und Angehöriger nach FreizügG/EU (§ 96 AufenthG)

§ 96 I Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfasst die gewinnorientierte Vermittlung der EU-Auslands-Scheinehe durch Erschleichen einer Aufenthaltskarte nach § 5 I iVm. § 9 I FreizügG/EU und schließt damit eine bisherige kriminalpolitische Verfolgbarkeitslücke bei der Schein-Ehe (Amtl. Begründung, BR-Ds. 563/23 vom 02.11.2023, S. 56).

§ 96 I Satz 2 AufenthG erfasst die Kleinkinder-Schleusung und sonstige Schleusung Handlungsunfähiger (kritisch: Kabis, ANA-ZAR 5/2023, S. 41).


3. EU-/Schengen-Schleusung (§ 96 IV AufenthG)

§ 96 IV AufenthG erweitert den Anwendungsbereich der EU-/Schengen-Schleusung auf dem Landweg um die nicht vorteilsorientierte Schleusung (kritisch Epik/Schatz, KripoZ 2024, 44).


4. Qualifizierte Schleusung und Einschleusen mit Todesfolge (§§ 96 II Satz 1, 97 I AufenthG)

§ 96 II Nr. 6 AufenthG enthält einen neuen Qualifikations-Tatbestand des verkehrsgefährdenden Kontrolldurchbruchs mit dem Ziel der Polizeiflucht.

§ 97 I AufenthG (Einschleusen mit Todesfolge) erfasst nicht nur den Tod des Geschleusten, sondern auch Dritter (Grenzpolizei, Verkehrsteilnehmer) und stellt in Satz 2 die wenigstens leichtfertig verursachte Todesfolge den vergleichbaren Erfolgsqualifikationen §§ 239a III, 251, 316a III, 316c III StGB gleich.


5. Haft trotz Asylantrag (§ 14 III AsylG)

§ 14 III Satz 1 AsylG lässt Haftantrag, Haftanordnung und Haftfortdauer trotz Stellung eines Asylantrages / Antrages auf internationalen Schutz beim BAMF zu. Die Regelung soll auf taktisch-strategisch gestellte Anträge reagieren und ermöglicht eine Freiheitsentziehung trotz der mit dem Antrag gem. § 55 I Satz 3 AsylG eintretenden Aufenthaltsgestattung, die die vollziehbare Ausreisepflicht für § 18 III AsylG entfallen lässt (Amtl. Begründung, BR-Ds. 563/23 vom 02.11.2023, S. 57).


6. Erschleichen der Zuerkennung eines Schutzstatus (§ 85 II AsylG)

§ 85 II AsylG enthält einen dem Erschleichen eines Aufenthaltstitels (§ 95 II Nr. 2 AufenthG) nachgebildeten Tatbestand im Hinblick auf falsche oder unvollständige Angaben vor BAMF oder im gerichtlichen Verfahren um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, internationalen subsidiären Schutzes oder nationalen subsidiären Schutzes (§ 60 V, VII AufenthG) zu erreichen oder  Widerruf oder Rücknahme abzuwenden. Der Tatbestand wurde eingeführt, weil  Asylsuchende oder Schutzsuchende keine Täterqualifikation nach §§ 84, 84a AsylG erfüllen und nicht unter § 95 Ii Nr. 2 AufenthG fallen. 


Stand März 2024