Asylrecht - Eurodac - Dublin III
Stand März 2024
Eurodac-VO und Dublin-VO sind EU-Rechtsakte des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS).
1. Eurodac
Eurodac ist ein zentrales automatisiertes Erfassungssystem zur Feststellung, ob der Fall eines Antrages auf internationalen Schutz oder eines illegal eingereisten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen der Dublin III-VO unterliegt. Die VO (EU) Nr. 603/2013 (ABl.-EU L 180/1 vom 29.06.2013) ist am 19.07.2013 in Kraft getreten und findet seit 20.07.2015 Anwendung (Art. 46 Satz 2).
Die bisherigen Verordnungen wurden damit aufgehoben (Art. 45 Satz 1).
Offizielle ausführliche Bezeichnung der Eurodac-VO
Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl.-EU L 180/1 vom 29.06.2013).
Die VO gilt unmittelbar für alle EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark und Irland (Erwägungsgründe Nr. 51, 52, 53) und als inzwischen umgesetztes innerstaatliches Recht über Assoziierungs- und Parallelabkommen auch
- in den "opt-out"-EU-Staaten und
- in den assoziierten Nicht-EU-Staaten
Dänemark
Irland
Island
Liechtenstein
Norwegen
Schweiz
und damit im gesamten Raum der Dublin III-Anwenderstaaten.
Aktueller Hinweis auf missverständliche Information im ABl.-EU
Im ABl.-EU L 180/1 vom 29.06.2013 befindet sich seit 11.12.2018 der Hinweis auf eine "stillschweigende Aufhebung" der Eurodac-VO durch die
Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (Abl.-EU L 295/99 v. 21.11.2018).
Bei dieser VO handelt es sich um die Neufassung der VO zu eu-LISA, mit der auch die Grundlagen der alten Eurodac-VO geändert werden. Gem. Art. 1 III, Art. 5 eu-LISA-Verordnung ist eu-LISA für das Betriebsmangement u.a. von Eurodac - sowie SIS II, VIS, EES und ETIAS - zuständig. Die neue eu-LISA-Verordnung ist am 11.12.2018 in Kraft getreten.
Eine ausdrückliche Aufhebung der Eurodac-VO ist in der eu-LISA-VO nicht geregelt. Änderungen und Aufhebungen sind in Art. 51, 52 und Art. 57 eu-LISA-VO geregelt und betreffen nicht Eurodac. Im Gegenteil wird der Bestand von Eurodac in der eu-LISA-VO in ErwGrd Nr. 3 sowie in Art. 1 III, Art. 5, Art. 42 vorausgesetzt und in Bezug genommen. Es können auch keine Hinweise auf eine wirkliche "stillschweigende Aufhebung" der Eurodac-Verordnung gefunden werden, so dass nach derzeitiger Lage von einer Fehlverlinkung und einer fehlerhaften Information ausgegangen werden muss.
Neues Gesetzgebungsvorhaben
Unabhängig davon befindet sich in Planung und im Gesetzgebungsverfahren der
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitglied-staaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten (Neufassung)
COM (2016) 272 final, 2016/0132 (COD)
2. Dublin III
Offizielle Bezeichnung der Dublin-VO
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl.-EU L 180/31 vom 29.06.2013).
Die VO gilt unmittelbar für alle EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark und Irland (Erwägungsgründe Nr. 51, 52, 53) und als inzwischen umgesetztes innerstaatliches Recht über Assoziierungs- und Parallelabkommen auch in den "opt-out"-EU-Staaten und assoziierten Nicht-EU-Staaten
Dänemark
Irland
Island
Liechtenstein
Norwegen
Schweiz
Die VO ist am 19.07.2013 in Kraft getreten (Art. 49 Satz 1 Dublin III-VO) und findet Anwendung auf alle Anträge auf internationalen Schutz seit 2014.
Das Dublin-System betrifft Anträge auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 h RL 2011/95/EU, also
- Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK und
- Anträge auf subsidiären Schutz im Sinne von Art. 15 RL 2011/95/EU
Geplant ist eine Neufassung, der Entwurf liegt vor als
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)
COM (2016) 270 final, 2016/0133 (COD)
3. EU-Asylverfahrensrichtlinie
Zum GEAS gehört auch die EU-Asylverfahrensrichtlinie mit der offiziellen Bezeichnung
Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes, ABl.-EU L 180/60 vom 29.06.2013
Die RL legt einheitliche Verfahrensstandards fest und insbesondere die Voraussetzungen für das Flughafentransitzonenverfahren, die enger sind als im deutschen AsylG, und die Grundlage für Listung sicherer Herkunftsstaaten und sicherer Drittstaaten.
Sichere HKL im deutschen AsylG sind zZt. neben allen EU-Staaten
Albanien Bosnien und Herzegowina Ghana Georgien Republik Kosovo Republik Moldau | Montenegro Nordmazedonien (bis 11.02.2019 EJR Mazedonien) Senegal Serbien |
Als "sichere Drittstaaten" sind im deutschen AsylG zZt keine Drittstaaten iSv. Nicht-EU-/EWR-Staaten gelistet, sondern nur GEAS-Staaten als "Drittstaaten" iSv. Nicht-HKL:
EU-Staaten
Norwegen
Schweiz
Geplant ist die RL durch eine neue Asylverfahrens-VO zu ersetzen, der Entwurf liegt vor als
Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU COM (2020) 611 final
In der neuen VO werden EU-einheitliche Standards vorgeschrieben und sichere HKL EU-einheitlich gelistet.
Stand März 2024